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Halle (Saale), den 10.07.2014

(LG HAL) Terminsänderungen und weitere Entwicklungen

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Tag         Uhrzeit 29.04.14  09:00 ?   14.07.14  10:00 16.07.14  10:00      Raum 96 13 Kls 28/13   Im Verfahren gegen den angeklagten Richter ist für den 14.07.2014 mit den Schlussvorträgen zu rechnen. Der Verhandlungsbeginn an diesem wie am nächsten Verhandlungstag wurde auf 10:00 Uhr vorverlegt.   Zur Erinnerung:   Der im Juli 1951 geborene Angeklagte war mit Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Halle vom 10.02.2012 vom Vorwurf der Rechtsbeugung, der Urkundenfälschung sowie der Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden.   Ihm war zur Last gelegt worden, er habe als Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt und überarbeitet. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die überarbeiteten Seiten ersetzt haben. Dadurch soll er der Anklage zufolge die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der Strafvollstreckung erfüllt sein.     Die Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012 vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet. Die hiesige Strafkammer hatte den Angeklagten dann freigesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Angeklagten weitgehend eingeräumten Handlungen erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung: Zwar habe der Angeklagte in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen, gleichwohl sei darin nicht der für den Vorwurf der Rechtsbeugung erforderliche elementare Rechtsverstoß und auch kein offensichtlicher Willkürakt zu sehen, so dass die Schwelle zur Rechtsbeugung nicht überschritten sei und daher aus Rechtsgründen wegen der so genannten Sperrwirkung auch keine Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder Freiheitsberaubung in Betracht komme. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.07.2013 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe es sich um gravierende Verletzungen des Verfahrensrechts gehandelt, die einen elementaren Rechtsverstoß darstellen. Die Entscheidung kann auf der Webseite des BGH abgerufen werden (Az.: 4 StR 84/13) Nunmehr wird eine andere Strafkammer die Beweisaufnahme zu wiederholen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH eine neue Entscheidung zu treffen haben. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen können von hier aus keinerlei weiteren Auskünfte erfolgen.     Tag         Uhrzeit 22.05.14  13:00 ? 14.07.14  14:00      Raum 96 6 KLs 3/14   In dem nachstehend beschriebenen Verfahren ist der Termin am 14.07.2014 auf 14:00 Uhr verlegt worden. Es ist mit Schlussvorträgen, womöglich auch mit einem Urteil zu rechnen.   Zur Erinnerung:   Der Angeklagte P ist im April 1994 geboren, der Angeklagte M. im April 1990, die Angeklagte R. im Januar 1990. P. und R. werden schwerer Raub sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt, dem M. Hehlerei sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.   P. und R. sollen am 13.01.2014 in Halle auf offener Straße einen Passanten überfallen und mit einem Messer bedroht haben und ihm so ein Netbook, eine Smartphone sowie die Geldbörse mit Papieren und Geldkarten entwendet haben. Unter Vorlage des so erbeuteten Personalausweises sollen sie am 14.01.2014 auf den Namen des Opfers einen Handyvertrag geschlossen und mit dem Namenszug des Ausweisinhabers unterzeichnet haben. Am Morgen des 14.01.2014 soll M. von P. und R. das am Vortag erbeutete Netbook entgegen genommen haben, um dabei zu helfen, es abzusetzen. Gegen Mittag desselben Tages soll er unter Verwendung der Personalien des am Vortag Beraubten und unter Vorlage von dessen Personalausweis zwei Handyverträge abgeschlossen und mit dem Namen des Geschädigten unterzeichnet haben.   Die in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten haben die Vorwürfe im wesentlichen abgestritten. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren - für den zur Tatzeit Heranwachsenden P. kommt auch eine Sanktion nach Jugendstrafrecht bis hin zu einer Jugendstrafe bis zu 10 Jahren in Betracht.                 Tag         Uhrzeit 24.06.14  09:00 08.07.14  09:00 15.07.14  09:30        Raum 96 13 KLs 24/13   In dem nachstehend beschriebenen Verfahren ist der Termin am 15.07.2014 auf 09:30 Uhr verlegt worden. Es ist mit Schlussvorträgen, womöglich auch mit einem Urteil zu rechnen.   Zur Erinnerung:   Der Angeklagte G.Q. ist im August 1982 geboren, der Angeklagte Ag. Q. im August 1988, der Angeklagte Ar. Q. im Mai 1984, der Angeklagte O. im April 1987, die Angeklagte N. im April 1990. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, in unterschiedlicher Beteiligung insgesamt 130 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Sie sollen zwischen Januar 2010 und Dezember 2011 in Halle, Merseburg und weiteren Orten unerlaubt mit Kokain und Crystal gehandelt haben. Dabei sollen die Angeklagten G.Q., Ag.Q und Ar. Q. die Drogen von einer Bezugsquelle in Mönchengladbach erworben und nach Halle verbracht haben, um es hier in ihrer Wohnung oder auf der Straße in Halle oder Merseburg verkauft haben. In fünf Fällen soll auch die N. In einem Falle soll der O. als Bote gehandelt und so Beihilfe geleistet haben. Die Angeklagten haben die Vorwürfe bestritten oder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, lediglich die N. hat zu ihren Taten wie auch den gegen die übrigen Angeklagten erhobenen Vorwürfen umfassend Angaben gemacht. Den Angeklagten drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren.                  Tag         Uhrzeit 03.07.14  09:30 07.07.14  13:30 10.07.14  13:00 21.07.14  09:30 22.07.14  13:00 23.07.14  13:00 02.08.14  14:15 22.08.14  09:00 12.09.14  09:00 22.09.14  09:30      Raum 169 2 KLs 3/14   In dem Verfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Halle hat die Kammer zur Sicherheit die nebenstehenden weiteren Verhandlungstermine festgesetzt.   Zur Vermeidung einer Verfahrensaussetzung war auch der Termin am Samstag, dem 02.08.2014 erforderlich.   Ob alle Termine benötigt werden, hängt vom weiteren Verfahrensverlauf ab.     /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

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