(LG HAL) Prozessbeginne im September
Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Tag Uhrzeit 08.09.14 09:00 18.09.14 09:00 Raum 96 13 KLs 8/14 Dem im April 1979 geborenen Angeklagten legt die Staatsanwaltschaft versuchten schweren Raub zur Last. Er soll im Oktober 2011 in Eisleben ein Gardinenstudio überfallen und die Verkäuferin mit einem Messer bedroht haben, um so die Tageseinnahmen zu entwenden. Die Verkäuferin soll jedoch einen Metallbügel genommen und damit auf den Arm des Angeklagten geschlagen haben, so dass dieser das Messer fallen ließ. Als sie dann laut schreiend auf die Straße gelaufen sei, habe der Angeklagte unverrichteter Dringe die Flucht ergriffen. Der Angeklagte war bereits mit Urteil des Landgerichts Halle vom 15.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Landgericht habe nicht ausreichend begründet, warum es die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts abgelehnt hat. Der Versuch einer Straftat ist nämlich straffrei, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (sog. strafbefreiender Rücktritt vom Versuch). An der somit für die Straffreiheit erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es indes, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, die Tat also nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs nicht mehr gelingen kann. Dies hatte die Kammer auf der Grundlage des in der Beweisaufnahme festgestellten Geschehensablaufes angenommen. Der BGH war indes der Auffassung, unter Anwendung des Zweifelssatzes sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben hatte, als er hinter der flüchtenden Verkäuferin den Laden verließ (BGH, Bes. v. 11.03.2014, 4 StR 36/14). Die Kammer hat zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens 5 Zeugen geladen. Tag Uhrzeit 10.09.14 09:00 11.09.14 09:00 Raum 155 10a KLs 8/14 Dem im Mai 1989 geborenen Angeklagten werden 19 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Er soll im Jahre 2011 in Merseburg regelmäßig unerlaubt Cannabis an einen zur Tatzeit 13 bzw. 14 Jahre alten Konsumenten verkauft haben. In einem Falle soll er dem Jungen 12 Gramm Haschisch - aufgeteilt in Konsumeinheiten zu je 1 Gramm - überlassen haben mit der Aufforderung, das Rauschgift für ihn zu verkaufen. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Die Aufforderung eines Erwachsenen gegenüber einem Minderjährigen, unerlaubt mit Drogen zu handeln, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) Tag Uhrzeit 17.09.14 09:30 18.09.14 09:30 23.09.14 09:30 24.09.14 09:30 25.09.14 09:30 30.09.14 09:30 01.10.14 09:30 21.10.14 09:30 22.10.14 09:30 28.10.14 09:30 29.10.14 09:30 18.11.14 09:30 19.10.14 09:30 20.11.14 09:30 25.11.14 09:30 26.11.14 09:30 Raum 169 2 KLs 3/13 Der Angeklagte B. ist im Mai 1955 geboren, der Angeklagte S. im April 1953. Dem B. wird Bestechlichkeit, dem S. Bestechung zur Last gelegt, jeweils in einem besonders schweren Fall. Der B. soll im Zeitraum 2007/2008 Vorstand eines Abfall-Zweckverbandes und Geschäftsführer der die Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld betreibenden GmbH gewesen sein, der S. soll über gesellschaftsrechtliche Stellungen Verantwortlicher mehrerer Abfallentsorgungsbetriebe gewesen sein. Die beiden Angeklagten sollen im Jahre 2007 überein gekommen sein, auf der genannten Mülldeponie nicht genehmigungsfähige - teilweise aus Italien stammende - Siedlungsabfälle abzulagern. Dabei sollte den Ermittlungen zufolge der B. dafür sorgen, dass die Lieferungen mit nicht genehmigungsfähigem Abfall auf der Deponie "durchgewunken" werden, gleichzeitig sollten die Unternehmen des S. eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich des Preises erhalten. Als Gegenleistung seien dem B. mindestens 200.000,00 Euro versprochen worden. Auf der Grundlage dieser Absprache sollen insgesamt mehr als 100.000 Tonnen nicht genehmigungsfähiger Abfälle in den Deponiekörper der Deponie Freyburg-Zeuchfeld eingebracht worden sein. Die Abfälle sollen teilweise von den Abfallentsorgungsunternehmen zu einem Preis von 70,00 Euro je Tonne übernommen und zu einem Preis von 8,00 Euro je Tonne auf der Deponie entsorgt worden sein. Die Gegenleistung in Höhe von 200.000,00 Euro sei dem B., getarnt als Zahlung für die Erstellung von Marktstudien, auf Geschäftskonten überwiesen worden. Dem B werden darüber hinaus unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage zu Last gelegt. Er soll zwischen 2006 und 2008 als verantwortlicher Geschäftsführer der die Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld betreibenden GmbH ca. 360.000 Tonnen falsch deklarierten Hausmülls entgegen genommen haben, der nicht auf der Deponie hätte eingelagert werden dürfen. Die unerlaubte Einlagerung organischer Abfälle in erheblichem Umfange habe die Gefahr einer erhöhten Ausgasung von Methan und damit eine Gefährdung von Grundwasser und Boden mit sich gebracht. Die Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen. Es drohen Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr. Tag Uhrzeit 23.09.14 09:30 25.09.14 09:30 06.10.14 09:30 09.10.14 09:30 Raum 187 3 KLs 8/13 Dem im Mai 1990 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll sich im Januar 2013 in Eisleben an der Wohnungsnachbarin eines Bekannten, bei dem er zu Besuch war, vergangen haben. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren angegeben, es sei zu einvernehmlichem Verkehr gekommen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Tag Uhrzeit 23.09.14 09:00 30.09.14 09:00 07.10.14 09:00 09.10.14 09:00 14.10.14 09:00 Raum 141 5 KLs 9/14 Dem im August 1988 geborenen Angeklagten wird Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Angeklagte soll im am 21.12.2013 in Naumburg um 05:45 Uhr die Verkäuferin einer Bäckerei mit einem Messer bedroht, mit Handschellen gefesselt und dann zu seinem Pkw verbracht haben. Dann soll er sie in den Kofferraum des Pkw gezwungen und zu einer leerstehenden Baracke außerhalb des Stadtgebiets von Naumburg gefahren haben. Dort soll er sich sexuell an ihr vergangen und sie dann zurück nach Naumburg verbracht haben. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen, teilweise pauschal, geständig eingelassen. Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, außerdem kommt die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht. Tag Uhrzeit 30.09.14 09:30 07.10.14 09:30 10.10.14 09:30 13.10.14 09:30 20.10.14 09:30 Raum 187 3 Ks 1/14 Der im Mai 1974 geborene Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Halle vom 15.05.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am 13.01.2012 in Merseburg mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 o/oo mit seinem Pkw auf der vierspurigen Bundesstraße B91 auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, wodurch die drei Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs wie auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen davon getragen hätten. Die Kammer hatte die Möglichkeit, dass der Angeklagte sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn gesteuert haben könnte, nicht als zweifelsfrei erwiesen angesehen, und den Angeklagten daher nicht wegen einer Vorsatztat, sondern nur wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2013 das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, wenn die Möglichkeit eines Suizidversuches und damit eines bewussten Fahrens auf die Gegenfahrbahn nicht sicher ausgeschlossen werden könne, komme eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Fahrfehlers nicht in Betracht. Sollte der Geschehensablauf nicht eindeutig zu klären sein, wäre auch eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage zu prüfen (BGH, Bes. v. 19.11.2013, 4 StR 352/13). Die Kammer wird nunmehr den Sachverhalt erneut aufzuklären haben und alsdann prüfen, ob und ggf. nach welchen Strafvorschriften der Angeklagte zu verurteilen ist. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}
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