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Dessau-Roßlau, den 04.10.2014

Kriminalitäts- und Verkehrsgeschehen

Kriminalitätsgeschehen       Handtasche unkontrolliert im PKW Am 04.10.2014 in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.50 Uhr parkte die Geschädigte ihren PKW in Kleinkühnau auf dem Parkplatz des Zentralfriedhofs. Ihre Handtasche legte sie hinter den Fahrersitz des PKW und deckte diese mit einer Decke ab. Beim Verlassen des Parkplatzes bemerkte sie augenscheinlich einen PKW mit zwei jüngeren Herren drin. Als die Geschädigte wieder zu ihrem PKW kam stellte sie fest, dass sich die Fahrertür nicht mehr öffnen ließ und die Handtasche aus dem Fahrzeug entwendet war.     Einbruchsdiebstahl in Roßlauer Supermarkt mit Tatverdächtigen Am 03.10.2014 gegen 0.36 Uhr teilt eine Zeugin einen Einbruchsalarm am ALDI in Roßlau, Magdeburger Str. mit. Wenige Minuten später informiert sie, dass zwei, ihr Unbekannte, Gegenstände aus dem ALDI tragen und in einen Kleinwagen legen und in Richtung Zerbst fahren. Dank dieses Hinweises und der schnell eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen konnte einer der beiden Tatverdächtigen kurze Zeit später in Zerbst gestellt werden, als sie dort ebenfalls den ALDI angreifen wollten.     Verkehrsgeschehen   Radfahrer und Alkohol Am 03.10.2014 gegen 15.31 Uhr wurde durch mehrere Zeugen ein Radfahrer beobachtet, welcher in der Möster Str. in Richtung Möst fuhr. Hinter der Brücke verließ er mit seinem Rad die Fahrbahn und stürzte in die Böschung. Durch die Zeugen wurde der Rettungsdienst und durch diese die Polizei informiert. Der vor Ort durchgeführte Alkoholtest erbrachte einen Wert von 3,68 ?. Gegen den Radfahrer wurde das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB eröffnet.   Radfahrer gegen PKW Am 03.10.2014 gegen 19.14 Uhr fuhr der 28jährige Fahrer eines PKW Mercedes durch die Walderseestraße in Dessau Nord. Ein ihm entgegenkommender 78jähriger Radfahrer fuhr derart unsicher, dass der Fahrer des PKW stoppte. Bei der Weiterfahrt des Radfahrers streifte dieser den PKW und stürzte. Im Rahmen der Unfallaufnahme und der Hilfeleistung wurde beim Radfahrer ein erheblicher Alkoholgeruch wahrgenommen. Zur Durchführung des Alkoholtestes war er nicht mehr in der Lage. Gegen den Radfahrer wurde das Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenuss gem. § 315c StGB eröffnet.

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