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Magdeburg, den 11.11.2014

Polizeigesetz in großen Teilen vom Verfassungsgericht bestätigt Stärkung der Rechte der Polizei

Im Ergebnis der heutigen Verkündung des Landesverfassungsgerichtes zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) stellt das Ministerium für Inneres und Sport fest, dass das Polizeigesetz in großen Teilen durch das Verfassungsgericht bestätigt wurde.   Bei den angegriffenen Regelungen sieht es wie folgt aus:   bestätigt wurde Paragraf 33 ? Unterbrechung und Verhinderung von KommunikationsverbindungenDie Vorschrift wurde bestätigt. Unter der Maßgabe von Nachbesserungen bestätigt wurden Paragraf 16, Absatz 3 SOG LSA ? Videoüberwachung im öffentlichen VerkehrsraumDiese Vorschrift wurde im Grundsatz bestätigt und kann in verfassungskonformer Auslegung weiter angewandt werden. Nachgebessert werden muss bei der Bestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale. Paragraf 41, Absatz 6 ? Blutentnahme wenn die Gefahr der Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger bestehtDie Vorschrift wurde bestätigt. Allerdings ist immer eine richterliche Entscheidung einzuholen. Gefahr im Verzug ist nicht ausreichend. Hier muss die Streichung der Voraussetzung Gefahr im Verzug vorgenommen werden. Die vorgenannten Regelungen sind damit rechtssicher vom Verfassungsgericht bestätigt, weiterhin anwendbar und stärken die Polizeiarbeit in der Praxis. ?Ich gehe davon aus, dass wir die notwendigen Nachbesserungen gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen bis Ende 2015 vornehmen werden?, erklärte der Minister für Inneres und Sport, Holger Stahlknecht.    Derzeit für nichtig erklärt wurde Paragraf 17 c ? Erhebung von Telekommunikationsinhalten und Umständen in informationstechnischen SystemenDiese Vorschrift wurde für derzeit nichtig erklärt, da die notwendige Technik aktuell nicht vorhanden ist und dass Verfassungsgericht die Auffassung vertritt, dass derzeit daher keine verantwortliche Rechtsgüterabwägung möglich ist. Dazu der Minister: ?Wir brauchen jetzt schnell die notwendige Software, weil sonst eine Sicherheitslücke bestehen bleibt.? Mögliche Anschläge könnten gegebenenfalls nicht verhindert werden, weil verschlüsselter Kommunikation nicht gefolgt werden kann. für nichtig erklärt wurde Paragraf 94a, Absatz 2, folgende wurden für nichtig erklärt, weil das Verfassungsgericht keine tragfähigen Sachgründe für die Einführung sah. ?Wir bitten die Gemeinden, auf deren Wunsch die Regelung ins Polizeigesetz kam, die notwendige Evaluierung für eine erneute Prüfung vorzunehmen?, sagte Stahlknecht. 

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