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Magdeburg, den 19.11.2014

Öffentlichkeitsfahndung nach räuberischem Diebstahl

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg bittet die Polizei um Veröffentlichung der angehängten Bilder. Die beiden abgebildeten jungen Männer stehen in dringendem Tatverdacht in die Kasse eines Supermarktes gegriffen und auf der Flucht einen Zeugen verletzt zu haben. Siehe Sachverhalt unten. Hinweise bitte an die Polizei unter: 0391-546 1740 (bema) Unbekannte rauben Geld aus Kasse eines Supermarktes   Zwei bislang unbekannte jugendliche Täter haben am Freitag, dem 05.09.2014 das Bargeld aus der Kasse eines Supermarktes in der Rogätzer Straße geraubt. Die beiden ca. 20 Jahre alten Tatverdächtigen hatten gegen 20.30 Uhr den Kauf einer Flasche Wasser vorgetäuscht. Als die 29-jährige Angestellte zum Bezahlvorgang die Kasse öffnete, versuchten die Täter in diese hineinzugreifen, was die 29-Jährige mit ihrem Körper zunächst verhindern konnte. Daraufhin wurde sie von den Unbekannten beiseite gestoßen, die ihrerseits das darin befindliche Geld entnahmen und damit flüchteten. Zwei Zeugen im Alter von 21 und 22 Jahren konnten das Duo in der Moldenstraße stellen, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Dabei wurde das Duo offenbar von einem dritten, bisher unbeteiligten Täter unterstützt, so es letztendlich allen Dreien gelang, mit der Beute von mehreren hundert Euro zu flüchten. Der 21-jährige Zeuge war bei der Auseinandersetzung leicht verletzt worden und musste ambulant behandelt werden. (kü.)     ?Die in der Pressemitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten (Angaben zu Personen, Fotos, usw.) wurden Ihnen auf Grundlage des § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 23.09.2003, GVBl. LSA 2003, S. 204, in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Das heißt, die Übermittlung erfolgt ausschließlich zur Inanspruchnahme der Fahndungshilfe. Ist die Fahndungshilfe aus polizeilicher Sicht entbehrlich, erhalten Sie hierüber unverzüglich eine schriftliche Mitteilung. Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Sie sich anschließend bei einer Fortsetzung Ihrer Maßnahmen nicht mehr auf das Ersuchen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord berufen dürfen. Eine erfolgte Nutzung des Internets zu Zwecken der Fahndungshilfe ist umgehend zu beenden.?

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