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Magdeburg, den 24.11.2014

(VG-MD) Klage eines Unternehmens zur Aufbereitung von Schlacke abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage eines Unternehmens der Abfallwirtschaft auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Schlackeaufbereitungsanlage abgewiesen. Mit seiner Klage wollte das Unternehmen vom Beklagten, dem Landkreis Jerichower Land, die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für verschiedene Änderungen der vorgenannten Anlage erreichen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass die Anlagenzuordnung aufgrund einer technischen Veränderung im Bereich der Prozesswasseraufbereitung als sogenannte physikalisch-chemische Behandlung einzustufen sei. Wegen dieser Veränderung, die den Einsatz eines Flockungshilfsmittels vorsieht, und im Hinblick auf das Durchsatzvolumen in diesem Bereich der Anlage sei für die Prüfung der Änderungsgenehmigung nicht mehr der Landkreis sondern das Landesverwaltungsamt zuständig. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zulässig. Aktenzeichen: 4 A 104/14 MD Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}

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