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Halle (Saale), den 22.01.2015

Landesverwaltungsamt genehmigt Haushaltssatzung der Stadt Halle mit Auflagen

Die Haushaltssatzung 2015 der Stadt Halle wurde heute vom Landesverwaltungsamt mit Einschränkungen bestätigt. Halle verfügt damit, sofern der Stadtrat die Haushaltsverfügung bestätigt, über die notwendige Rechtsgrundlage für ihr wirtschaftliches Handeln und gehört zu den Kommunen, die in diesem Jahr einen ausgeglichenen Haushalt vorweisen können. ?Es ist erfreulich, dass Halle so früh im Jahr einen genehmigten Haushalt hat. Das verschafft ihr Planungssicherheit und eröffnet Spielräume für Investitionen. Allerdings haben wir auch einige Hausaufgaben aufgegeben?, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. So verfügt das Landesverwaltungsamt neben einer Kürzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite um 10 Mio. EUR auf 340 Mio. EUR die Vorlage einer verbindlichen Planung zusammen mit der Haushaltssatzung 2016, aus der sich eine stufenweise Reduzierung des Liquiditätskreditvolumens bis 2020 erkennen lässt. (siehe auch Hintergrund) ?Insgesamt ist zu erkennen, dass sich als zentrale Aufgabe das Ende stetig steigender Liquiditätskredite stellt. Hier liegt neben den noch immer bestehenden Belastungen aus kameralen Altfehlbeträgen nach wie vor das größte Problem?, so Pleye weiter. Neue Kreditaufnahmen für Investitionen plant die Stadt dieses Jahr nicht. Schwerpunktbereich der Investitionen ist die Beseitigung der Hochwasserschäden mit insgesamt ca. 56,7 Mio. EUR (insbesondere MMZ, Eisporthalle und Planetarium).Perspektivisch ist die Stadt Halle gehalten, weiterhin nach den Grundsätzen der Sparsamkeit zu handeln und auch für die kommenden Jahre die Leistungsfähigkeit der Stadt durch eine solide Finanzplanung zu sichern. Hintergrund: In der Haushaltssatzung 2015 ist der Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit auf 350,0 Mio. EUR festgesetzt worden. Mit dem neu geschaffenen Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 wurde eine Genehmigungspflicht für die Liquiditätskredite (§ 110 Abs. 2 KVG LSA ) festgelegt, sofern deren Höchstbetrag ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt. Der für das Jahr 2015 festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite entspricht ca. 62,2% der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan und ist somit genehmigungspflichtig.Durch Runderlass vom 23.12.2014 wurden seitens des MI LSA Hinweise für die Kommunalaufsichtsbehörden zur Genehmigung von Liquiditätskrediten gegeben, da sich aus dem Gesetz selbst keine konkreten Handlungsanweisungen ergeben. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber jedoch ein ?weiteres Ausufern? der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten eindämmen wollen. Insbesondere soll im Rahmen der Genehmigung möglichst verhindert werden, dass zusätzliche Liquiditätskredite entgegen der gesetzlichen Zweckbindung als Ersatz für fehlende Deckungsmittel aufgenommen werden können.Eine kommunalaufsichtliche Genehmigung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite kann demnach nur erfolgen, wenn bei der Stadt Halle (Saale) ein entsprechender Liquiditätsbedarf aufgrund von temporären Kassenbestandsschwankungen besteht. Dieser Bedarf ist durch die Stadt mittels eines Liquiditätsplanes stichhaltig zu begründen. Demgegenüber stellen Liquiditätskredite keine Deckungsmittel zur dauerhaften Finanzierung von ungedeckten Auszahlungen dar.Die Stadt Halle (Saale) hat den Haushaltsunterlagen eine detaillierte Liquiditätsplanung für die einzelnen Monate des Jahres 2015 beigefügt und plausibel dargelegt, dass sich ein Liquiditätskreditrahmen von ca. 349,3 Mio. EUR zur Aufrechterhaltung der städtischen Zahlungsfähigkeit im Laufe des Jahres erforderlich macht.Bereits aus der Finanzplanung ergibt sich hierzu, dass die Stadt Halle (Saale) trotz eines ausgeglichenen Ergebnisplanes zur Finanzierung ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit einen negativen Saldo in Höhe von ca. 19,6 Mio. EUR durch die Aufnahme neuer Liquiditätskredite ausgleichen muss. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Auflösungen von Rückstellungen in Höhe von insgesamt ca. 30,4 Mio. EUR, die zwar nicht den Ergebnisplan belasten aber im Haushaltsjahr zu entsprechenden konsumtiven Auszahlungen führen. Bei der Bildung dieser Rückstellungen hat die Stadt jedoch keine Vorsorge durch Bildung von Liquiditätsreserven getroffen. Dies führt nunmehr dazu, dass Auszahlungen von Personalkosten für Altersteilzeit und Strukturanpassungen bei der Theater, Oper und Orchester GmbH sowie Defizitausgleiche für den ÖPNV durch neue Liquiditätskredite finanziert werden sollen.Auch die Salden aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit weisen negative Werte auf, was im Ergebnis eine zweckwidrige Neuaufnahme von Liquiditätskrediten zur Folge hat, da die Stadt Halle (Saale) auch sämtliche vereinbarten Tilgungsleistungen für Investitionskredite durch die Aufnahme von Liquiditätskrediten finanziert. Mit Blick auf die beauflagten kurzfristigen Einsparungen hat das LVwA den festgesetzten Höchstbetrag für Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von 340,0 Mio. EUR genehmigt. Eine weitergehende Kürzung hätte nach vorliegender Liquiditätsplanung kurzfristig erhebliche Zahlungsprobleme der Stadt bedeuten können.Ein beträchtlicher Anteil von insgesamt ca. 239,3 Mio. EUR an den Liquiditätskrediten ist auf  kamerale Altfehlbeträge der Stadt zurückzuführen.

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