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Magdeburg, den 18.05.2015

Hochwasser 2013: Antragsfristen enden endgültig am 30. Juni 2015

Der Wiederaufbaustab Hochwasser in der Staatskanzlei weist nochmals darauf hin, dass  hochwasserbetroffene Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen nur noch bis zum 30. Juni dieses Jahres Anträge auf Zuwendungen zur Beseitigung von Schäden des Hochwassers 2013 bei den jeweiligen Bewilligungsstellen stellen können. Eine weitere landesseitige Verlängerung dieser in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegten Frist ist nicht möglich. Daher sollten Geschädigte auch möglicherweise noch nicht ganz vollständige Anträge unbedingt innerhalb dieser Frist stellen und anschließend rasch in Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden entscheidungsreif vervollständigen.   Da sich die Bundesregierung auf Initiative aller von der Flut betroffenen Länder mit einer Verlängerung der Bewilligungsfristen ? zumeist auf den 30. Juni 2016 ? bereit erklärt hat, stehen den Bewilligungsbehörden nunmehr sechs Monate mehr für die abschließende Bearbeitung aller Anträge zur Verfügung, sofern auch die EU dieser Regelung zustimmt. Der Leiter des Wiederaufbaustabes in der Staatskanzlei, Burkhard Fieber, begrüßte die Haltung der Bundesregierung: ?Das hilft uns enorm. Angesichts der Komplexität vieler Schadensfälle hätten wir kaum alle Anträge bis Ende 2015 abschließend bearbeiten können. Dies gilt natürlich insbesondere auch für erst gegen Ende der Antragsfrist gestellte Anträge.?   Fieber verweist noch auf eine weitere beabsichtigte Änderung einer Frist. Bei Zuwendungen wegen Schäden an der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich (z. B. ländliche Wege, Hochwasserschutzeinrichtungen) sollten nach der bisherigen Regelung die Schäden binnen drei Jahren nach dem Schadensereignis beseitigt sein. Da insbesondere aus dem kommunalen Raum Bedenken erhoben wurden, ob dies bei dem Umfang der notwendigen Vorplanungen und der Menge der Projekte innerhalb von drei Jahren nach dem Schadereignis möglich ist, hat sich Sachsen-Anhalt sehr für eine Verlängerung dieser Frist eingesetzt. Die Bundesregierung hat nun ? ebenfalls vorbehaltlich der Genehmigung der EU ? zugestimmt, dass die bewilligten Mittel in derartigen, nicht beihilferelevanten Fällen erst innerhalb von fünf Jahren nach Bewilligung verbaut sein müssen; also bis maximal  2021.           Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;}

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