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Magdeburg, den 04.06.2015

(OVG LSA) Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur Sanierung der ehemaligen Tontagebaue Möckern und Vehlitz überwiegend rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Rechtmäßigkeit bodenschutzrechtlicher Sanierungsanordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt gegen den Insolvenzverwalter der ehemaligen Betreiberin der Tontagebaue Möckern und Vehlitz überwiegend bestätigt.   In den Jahren 2002 bis 2008 hatte die ehemalige Betreiberin die Tontagebaue Möckern und Vehlitz auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen mit Abfällen verfüllt. Abgelagert wurden u.a. Abfälle mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Nachdem im Rahmen von ersten Gefahrenbeurteilungen festgestellt worden war, dass insbesondere von dem in den abgelagerten Verfüllmaterialien enthaltenen Sickerwasser Gefahren für die Umwelt ausgehen, wurde die Verfüllung durch das Landesamt im Jahr 2008 gestoppt. Nach weiteren Untersuchungen erließ das Landesamt in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Sanierungsanordnungen gegen den Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen ehemaligen Betreiberin. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnungen überwiegend rechtmäßig waren. Bei der in Möckern und Vehlitz vorgenommenen Verfüllung der Tongruben handele es sich um illegale Abfallbeseitigung, da die tatsächlich abgelagerten Abfälle für den vorgesehenen Zweck, die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der ehemaligen Tagebaue, nicht geeignet gewesen seien. Bis zum 31. Mai 2012 konnte die zuständige Behörde ? hier das Landesamt für Geologie und Bergwesen ? gegen die in den ehemaligen Tagebauen Möckern und Vehlitz betriebenen, inzwischen stillgelegten illegalen Deponien auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes vorgehen. Dieses Gesetz lässt auch ein Vorgehen gegen den Insolvenzverwalter zu. Die bis zum 31. Mai 2012 erlassenen Anordnungen des Landesamtes waren daher rechtmäßig. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Juni 2012 war ab diesem Zeitpunkt ein Vorgehen nach dem Bundesbodenschutzgesetz nicht mehr möglich. Die danach erlassene Anordnung musste daher aufgehoben werden.   OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 22. April 2015 - 2 L 47/13, 2 L 48/13, 2 L 52/13, 2 L 53/13, VG Magdeburg, Urteile vom 4. März 2013 - 1 A 236/11 MD, 1 A 328/11 MD, 1 A 102/12 MD, 1 A 278/12 MD -  

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