(OVG LSA) 10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA verfassungsgemäß
In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wenden sich Grundstückseigentümer gegen den Bescheid einer Gemeinde, mit dem sie im September 2012 für den in den Jahren 1995 bis 1998 erfolgten Ausbau der Straßenbeleuchtung zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabenfestsetzung rechtmäßig erfolgt ist, weil die zehnjährige Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA als zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich jedenfalls gemäß der in § 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmten Übergangsregelung, wonach die Ausschlussfrist nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2015 endet, noch nicht abgelaufen ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts tragen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall auf Grund des erstmaligen Inkrafttretens des KAG LSA im Jahre 1991 bis zu 24,5 Jahre betragen kann, halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und belaste die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Durch die 10-Jahres-Ausschlussfrist, die zwar (teilweise deutlich) kürzer ist als vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern, würden auch die beitragserhebenden Körperschaften nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise belastet. Auch wenn es aus den verschiedensten Gründen zu einer Verzögerung der Erhebung von Beiträgen kommen könne, die der zuständigen Körperschaft nicht anzulasten ist, habe der Gesetzgeber mit der gewählten Frist, die jedenfalls mehr als doppelt so lang ist wie die Festsetzungsverjährungsfrist, die Interessen des einzelnen Abgabenschuldners sehr hoch gewichten dürfen. VG Halle, Urteil vom 06.12.2013 - 2 A 28/13 HAL - OVG LSA, Urteil vom 04.06.2015 - 4 L 24/14 -
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