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Halle (Saale), den 08.07.2015

(LG HAL) Prozessauftakte im Juli 2015

Tag         Uhrzeit 13.07.15  09:00 14.07.15  09:00 15.07.15  09:00 17.07.15  09:00       Raum 141 1 Ks 14/14   Dem im Dezember 1971 geborenen Angeklagten werden gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im August 2013 als Fahrer eines Transporters auf einer Landstraße im Burgenlandkreis plötzlich abrupt gebremst haben, um einen Auffahrunfall und den Sturz des Fahrers eines hinter ihm fahrenden Motorrads herbeizuführen. Tatsächlich sei der mit unzureichendem Sicherheitsabstand hinter dem Transporter fahrende Motorradfahrer auf den Transporter aufgefahren und gestürzt, wobei er sich ein Schädelhirntrauma sowie Abschürfungen und Prellungen zugezogen habe .Das Motorrad sei beschädigt worden. Im Anschluss daran sei der Angeklagte dann auf einen Unfallzeugen zugefahren, so dass dieser auf die Kühlerhaube des Transporters gefallen sei und sich erhebliche Verletzungen, darunter eine Lungenquetschung, zugezogen habe. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er in einer Notwehrsituation gehandelt habe. Nachdem die Anklage ursprünglich zum Amtsgericht erhoben worden war, wird das Verfahren nunmehr von dem Schwurgericht des Landgerichts geführt, weil auch ein Tötungsvorsatz in Betracht kommt. Auf der Grundlage der in der Anklageschrift genannten Tatbestände droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Das Verfahren sollte bereits am 02.03.2015 beginnen, zum Termin war aber der Angeklagte nicht erschienen, es erging Haftbefehl.      Tag         Uhrzeit 16.07.15  09:00 22.07.15  09:00 23.07.15  09:00       Raum 123 10a KLs 6/15   Dem im August 1991 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung und Diebstahl zur Last gelegt. Er soll sich im Juni 2014 auf einem Feldweg in Halle an einer lose mit ihm bekannten Frau vergangen und ihr danach das Mobiltelefon weggenommen haben. Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.      Tag         Uhrzeit 21.07.15  09:30 24.07.15  09:00 10.08.15  09:30 24.08.15  09:30 26.08.15  09:30 27.08.15  09:30 01.09.15  09:30 02.09.15  09:30 14.09.15  09:30 16.09.15  09:30 22.09.15  09:30 23.09.15  09:30 20.10.15  09:30 21.10.15  09:30       Raum 169 2 KLs 4/15   Der im März 1956 geborene Angeklagte war vom Landgericht Magdeburg im Januar 2014 nach 31-tägiger Verhandlungsdauer wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als faktischer Mitgeschäftsführer eines Unternehmens in Möckern für die Jahre 2006 und 2007 unzutreffende Erklärungen zur Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer beim Finanzamt eingereicht habe und so für das Jahr 2005 Steuern in Höhe von rund 500.000,00 Euro hinterzogen habe; für das Jahr 2006 wäre danach ein Steuerschaden in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro entstanden, wenn nicht durch eine Betriebsprüfung die Unrichtigkeit der Steuererklärungen aufgedeckt worden wäre. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.01.2015 (1 StR 315/14) das Urteil aufgehoben und das Verfahren - wie in solchen Fällen üblich - an das Landgericht Halle verwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg habe nicht in ausreichendem Umfange protokolliert, mit welchem Inhalt zuvor Verständigungsgespräche zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung stattgefunden haben.   Hintergrund ist § 243 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), der wie folgt lautet: (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.   Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle hat nun das Verfahren vollständig neu durchzuführen.     

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