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Magdeburg, den 09.07.2015

Rebflächen in Sachsen-Anhalt können wachsen

Magdeburg. Sachsen-Anhalt kann ab 1. Januar 2016 seine Rebflächen um mindestens fünf Hektar vergrößern. Das folgt aus dem ?Neunten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes?, dem der Bundesrat am Freitag zustimmte.  Umwelt- und Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens begrüßte diese Änderungen: ?Für unsere hervorragend arbeitenden Winzer im Saale-Unstrut-Gebiet ist das eine gute Nachricht. Wir haben uns immer dafür eingesetzt, dass gerade kleinen Weinanbauregionen Wachstumsmöglichkeiten eingeräumt werden. Gerade junge Winzer und Berufseinsteiger bekommen so Freiräume für Entwicklung.? In Sachsen-Anhalt wächst im Saale-Unstrut-Gebiet auf 643 Hektar Wein, in Jessen, das zum Weinanbaugebiet Sachsen gehört, 26,4 Hektar. Das neue Gesetz lässt nun Weinanbau auch außerhalb der klassischen Regionen zu.                 In Deutschland wird es nach dem Gesetz  nun einen jährlichen Zuwachs der Rebflächen von 0,3 Prozent (etwa 300 Hektar) geben. Jedem der 13 Flächenländer stehen davon fünf Hektar zur Verfügung. Die restlichen rund 240 Hektar werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn verteilt. Von Vorteil sei die deutliche Verschlankung des Verfahrens. Aeikens: ?Ein Antrag genügt jetzt für die Genehmigung, das freut Winzer und Verwaltung.?Der Bundesrat beschloss am Freitag außerdem, dass Ackerbrachen, die als ökologische Vorrangflächen durch Landwirte bewirtschaftet werden, als Futterfläche für die Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden können. Diese Regelung gilt für Gebiete, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird. Auf Grund der lang anhaltenden extremen Trockenheit in den letzten Monaten ist diese Ausnahmeregelung im gesamten Land Sachsen-Anhalt anwendbar. Damit kann der bereits eingetretenen Futterknappheit bei der Versorgung der Rinder u. Schafe entgegengewirkt werden. Auch haben die Landwirte die Möglichkeit, entsprechende Winterfuttervorräte anzulegen. Ohne diesen Beschluss des Bundesrates wäre eine Nutzung der Ackerbrachen ab dem 01. August nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen möglich. Nunmehr können insbesondere auch die Rinderhalter durch die Nutzung der Brachen die Futterversorgung ihrer Viehbestände sichern, welche durch die anhaltende Trockenheit stark gefährdet war. Diese Regelung gilt ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung und steht noch unter dem Prüfvorbehalt des Bundesumweltministeriums.

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