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Magdeburg, den 29.07.2015

(SG MD) Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen

Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Die Verabreichung von Dopingsubstanzen an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg in einem Urteil vom 10. Juli 2015 entschieden. Die 14. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg hatte über den Fall einer 1963 geborenen Klägerin zu entscheiden, die zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin in der Abteilung Rudern war. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit ihrer Klage machte sie geltend, ihre Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten, Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen.  Das Gericht verurteilte den beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen, soweit diese ? wie hier ? auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären.  Hinweise zur Rechtslage: § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz lautet: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2015, S 14 VE 3/11, nicht rechtskräftig st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}

Sozialgericht MagdeburgPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel.: 0391 606-5658Fax: 0391 606-5676Mail: presse.sg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.sg-md.sachsen-anhalt.de

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