: 418
Magdeburg, den 17.08.2015

Landesregierung legt Gesetzesentwurf für schnellere Verfahren im Hochwasserschutz vor

In Sachsen-Anhalt sollen künftig Verfahren zu Deichsanierungen und Hochwasserschutzmaßnahmen schneller umgesetzt werden können.  Nach der zweiten Befassung beschloss das Kabinett am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf, der im September in den Landtag eingebracht werden soll. Ziel ist es, das geplante Gesetz bis zum Jahresende zu verabschieden.   Die Staatssekretärin im Umweltministerium, Anne-Marie Keding, sagte: ?Wiederholte extreme Hochwasserereignisse, wie zuletzt vor zwei Jahren, haben zu erheblichen Schäden bei Landwirten, privaten Haushalten und den Kommunen geführt. Neben der Schadensbeseitigung ist es nach wie vor unser Ziel, bis 2020 die Deiche im Land DIN-gerecht zu sanieren. Dazu hat das Land die finanziellen und personellen Voraussetzungen geschaffen. Mit dem Gesetzesentwurf wollen wir die Handlungsspielräume ausschöpfen, die wir darüber hinaus noch haben. Den Menschen in bedrohten Regionen können nicht immer Genehmigungsverfahren zugemutet werden, die sich über viele Jahre hinziehen.?   Schaue man sich die bisherige Verfahrensdauer an, so liege Sachsen-Anhalt im vorderen Mittelfeld der Bundesländer. Plangenehmigungsverfahren dauerten im Durchschnitt  ein Jahr und sieben Monate und Planfestungsstellungsverfahren durchschnittlich zwei Jahre und zwei Monate. Bundesweit lägen die Verfahrenszeiten bei 1,5 bis vier Jahren. Keding: ?Wir sind bereits gut, aber an der einen oder anderen Stellschraube kann noch gedreht werden.?   Auch Umstände, die nicht in der Hand der Landesregierung liegen, können zu längeren Verfahrensdauern führen. Als Ursachen nannte Keding mangelnde Verfügbarkeit von Ausgleichsflächen oder Rechtsmittel gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Der Landesgesetzgebung seien allerdings Grenzen gesetzt, weil EU- oder Bundesrecht viele Bereiche regelt, so etwa das Anhörungsverfahren.   Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht vor allem Änderungen im Landeswassergesetz, aber auch im Naturschutzgesetz und im Gesetz zur Errichtung des Talsperrenbetriebes in Sachsen-Anhalt vor.         Zu einzelnen Punkten:   -     Ein Bestandteil der Verbesserung der Hochwasserverteidigung beginnt mit dem intensiveren Zusammenwirken der jeweils vor Ort beteiligten Feuer- und Wasserwehren, ohne die organisationsverfassungsrechtliche Trennung beider Institutionen anzutasten. Ziel ist es, vorhandene technische, personelle und sächliche Ressourcen der Gemeinden zur optimalen Gefahrenabwehr übergreifend zu nutzen.   -     Planfeststellung und -genehmigung sollen künftig entfallen, wenn bei einer Wiederherstellung von Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen deren Trassenverlauf nicht wesentlich verändert wird. Dies ist der Fall, solange die Linienführung als solche bestehen bleibt.   -     Diese Ergänzung im Landeswassergesetz korrespondiert mit einer beabsichtigten Ausweitung des Paragrafen 6 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wonach auch die unwesentliche Veränderung des Trassenverlaufs im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen nicht als Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu qualifizieren ist. Artenschutzrechtliche Belange sowie die Vorgaben von NATURA 2000 bleiben hiervon unberührt.   -     Des Weiteren werden die vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung von Grundstücken zu Gunsten von Hochwasserschutzmaßnahmen normiert. So sollen für den Hochwasserschutz benötigte Flächen besser verfügbar werden. Die Betroffenen werden dabei nicht schutzlos gestellt; es gilt die Regel, dass die Flächenverfügbarkeit auf einvernehmlicher Basis erreicht werden soll und zu entschädigen ist. Im Kern wird die Rechtslage derjenigen im Straßenbaurecht angepasst.   -     Die Hochwasserschutzkonzeption des Landes Sachsen-Anhalt sieht auch weiterhin Vorhaben zu Deichrückverlegungen und zur Schaffung von Flutungspoldern vor. Die bisher bereits geregelte Verpflichtung zur Entscheidung über Ausgleichszahlungen dem Grunde nach bei gezielter Flutung von Polderflächen wird insoweit neugefasst. Im Falle der gezielten Flutung von Polderflächen besteht grundsätzlich eine Entschädigungspflicht des Landes, deren genaue Höhe einzelfallbezogen zu prüfen sein wird.  -     Änderungen im Talsperrenbetriebsgesetz sorgen dafür, dass künftig hochwasserschutzrelevante Wasserspeicheranlagen, ohne zugleich Talsperre zu sein, in die Bewirtschaftung des Talsperrenbetriebes aufgenommen werden können.   Darüber hinaus unterstützt Sachsen-Anhalt eine Bundesrats-Initiative der Länder Sachsen und Bayern. Mit ihr wird das Ziel weitergehender Verfahrensbeschleunigungen auf Bundesebene verfolgt.  

Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung