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Magdeburg, den 14.10.2015

(VG-MD) Beanstandung von Fernsehsendungen

Mit Beschluss vom 15.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller, der als Angehöriger einer Partei Mitglied im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt ist, gegen die durch die Medienanstalt des Landes Sachsen-Anhalt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Beanstandung zweier im Offenen Kanal Magdeburg ausgestrahlter Sendungen gewandt hat. In diesen Sendungen führte er Gespräche mit ausgewählten Studiogästen zu aktuellen und grundsätzlich politischen Themen.   Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, mit der Ausstrahlung der Sendungen verstoße der Antragsteller gegen das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, nach welchem das Senden von Beiträgen, die der Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien dienen, im Offenen Kanal nicht zulässig sei. Auch wenn der Antragsteller als Interviewer mit seinen Studiogästen Themen bespreche, die Gegenstand aktueller politischer Diskussionen seien, ziehe er auch ohne ausdrücklichen Bezug zur Partei die Aufmerksamkeit der Zuschauer sowohl auf sich als Politiker, als auch auf die Partei, der er angehöre, als deren Botschafter er auftrete. Denn bezüglich der ausgewählten Themen handele es sich um solche, die mit der Arbeit des Antragstellers als Politiker übereinstimmen würden. Indem er die Links der über die Sendungen entstandenen youtube-Videos auf von ihm als Politiker unterhaltenen Seiten sozialer Netzwerke und auch auf seiner im (Farb-) Design seiner Partei gestalteten Homepage geteilt habe, habe er die Verbindung zur Partei unmittelbar hergestellt, weshalb die vom Antragsteller betriebene Öffentlichkeitsarbeit ebenso dieser diene. Soweit die Beanstandung der Sendungen zu einem Eingriff in die in Art. 5 GG verankerte Meinungsfreiheit des Antragstellers führe, sei dieser hinzunehmen, da der Offene Kanal Magdeburg nicht dazu diene, den politischen Parteien eine weitere Plattform im Rahmen ihrer Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stellen. Vielmehr solle der sogenannte Bürgerfunk die elektronischen Medien für die allgemeine Meinungs- und Äußerungsfreiheit der Bürger öffnen und diesen ein Forum zur Meinungsäußerung bieten. In Anbetracht dessen, dass die Aufstellung der Kandidaten hinsichtlich der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt im März 2016 bereits begonnen habe, sei die sofortige Vollziehung der Beanstandung und des damit einhergehenden Verbotes der weiteren Ausstrahlung der Sendungen erforderlich, um im Hinblick auf die Chancengleichheit von Parteien etwaige Vorsprünge des Antragstellers und der von ihm vertretenen Partei in der Wahlwerbung zu verhindern. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 7 B 327/15 MD   Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Arial","sans-serif";}

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