(VG HAL) Umweltbundesamt darf auch Kritik äußern
Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage von zwei Journalisten, die sich gegen die Darstellung ihrer Ansichten in einer Broschüre des Umweltbundesamtes richtet, abgewiesen.Das Umweltbundesamt hat sich in einer Broschüre im Jahr 2013 unter dem Titel ?Und sie erwärmt sich doch ? Was Steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?? mit dem Klimawandel auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass es einen gegenwärtigen, weitgehend übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Klimawandel gebe und diesen ausführlich darstellt. Anschließend hat es die hiervon abweichenden Auffassungen und deren Vertreter benannt. Hierbei findet sich u. a. auch eine Erwähnung der Kläger, deren abweichende Äußerung wiedergegeben und auf deren hierzu veröffentlichte Artikel verwiesen wird.Die Kläger sahen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, weil der Eindruck erweckt werde, dass ihre Äußerungen wissenschaftlich unzutreffend seien und sie als fachfremde Personen Falschinformationen verbreiten würden. Als staatliche Stelle sei das Umweltbundesamt aber nicht befugt, Informationen und andere Auffassungen zu bewerten.Das Verwaltungsgericht hat zwar den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bejaht, diesen hier aber für gerechtfertigt angesehen. Das Umweltbundesamt sei weder auf eine reine Informationstätigkeit beschränkt noch zur Neutralität verpflichtet. Dadurch, dass es nach § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes die Aufgabe der ?Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen? habe und befugt sei, wissenschaftliche Forschung im Bereich des Umweltschutzes zu betreiben, sei es zu wissenschaftlicher Tätigkeit und der Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber berechtigt. In diesem Rahmen umfasse dies bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung auch die kritische und wertende Betrachtung von Beiträgen anderer Personen. Sofern das Umweltbundesamt hierbei seinen Kompetenzbereich nicht überschreitet, die Tatsachen zutreffend wiedergibt und sich sachlich äußert, sei dies nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzungen seien durch die Broschüre aber eingehalten worden.Urteil vom 18. November 2015 - 1 A 304/13 HALNicola Bausstellv. Pressesprecherin /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;} Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;} Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}
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