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Magdeburg, den 25.11.2015

(OVG LSA) Zur Bemessung der Kastenstandsbreite für Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wendet sich ein Betrieb, der zur Unternehmensgruppe des niederländischen Schweinezüchters Straathof gehört, gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung, wonach in Anlehnung an § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV alle belegten Kastenstände so zu gestalten seien, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Glied­maßen ausstrecken kann. Das Oberverwaltungsgericht hat entschie­den, dass die Anordnung rechtmäßig erfolgt sei.   Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung-)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Die Vorgabe der Regelung erfüllten danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken. Dass die Tiere ihre Gliedmaßen in benachbarte belegte Kastenstände durchstecken könnten, sei nicht ausreichend.   Welche Auswirkungen die Entscheidung auf das im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängige Tierhaltungsverbot gegen Herrn Straathof und die dazu anhängigen strafrechtlichen Verfahren hat, ist nicht abzusehen.   VG Magdeburg, Urteil vom 03.03.2014 - 1 A 230/14 MD - OVG LSA, Urteil vom 24.11.2015 - 3 L 386/14 -

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