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Magdeburg, den 16.12.2015

Wirtschaftsstammtisch der Stadt Sandersdorf-Brehna Möllring: Sachsen-Anhalt setzt auf Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit

?Die Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden gelingt am besten über den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Daher setzt sich Sachsen-Anhalt dafür ein, dass bürokratische Hürden bei der Arbeitsvermittlung soweit wie möglich beseitigt werden.? Das betonte Wirtschaftsminister Hartmut Möllring heute auf dem Wirtschaftsstammtisch der Stadt Sandersdorf-Brehna (Landkreis Anhalt-Bitterfeld). Er ermunterte die Betriebe, Asylsuchenden und Flüchtlingen eine Chance auf eine Ausbildung im eigenen Unternehmen zu geben, auch um Nachwuchssorgen zu mindern. Möllring: ?Dafür brauchen die jungen Asylsuchenden und die potenziellen Ausbildungsbetriebe aber Sicherheit. Unternehmen werden nur dann Flüchtlinge ausbilden, wenn sicher ist, dass diese die Ausbildung beenden und auch danach beschäftigt werden können.?   Angesichts des steigenden Interesses heimischer Unternehmen, Flüchtlinge und Asylsuchende auszubilden bzw. einzustellen, hatte das Ministerium die gewerblichen Kammern und Arbeitgeberverbände deshalb im Dezember über die vom Land getroffenen Vereinfachungen informiert. Dazu zählt v.a. ein Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15. Juli 2015. Darin ist geregelt, dass die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Duldungsgrund darstellt. Die Duldung kann für ein Jahr erteilt und jeweils um ein Jahr verlängert werden. Zudem sieht der Erlass vor, dass nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung verstärkt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, in der Regel für zwei Jahre.   Möllring betonte: ?Die Integration der Flüchtlinge und Asylbewerber in Arbeit und Ausbildung ist kurz- bis mittelfristig zwar eine enorme gesellschaftliche Herausforderung, von der wir aber auf lange Sicht profitieren können. Gerade in Sachsen-Anhalt wird der Fachkräftebedarf in den nächsten Jahren aufgrund der demografischen Entwicklung deutlich steigen. Daher müssen wir neben der Qualifizierung von Arbeitssuchenden und der Weiterbildung von Beschäftigten auch auf die beruflichen Integration von Zuwanderern setzen.?   Sachsen-Anhalt hatte sich auf der Konferenz der Wirtschaftsminister vor einer Woche in Mainz dafür stark gemacht, die im Land geltende Regelung, jungen Asylsuchenden und Geduldeten mit hoher Bleibeperspektive einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus während der Berufsausbildung und für die anschließende Beschäftigung zu geben, bundesweit gesetzlich zu verankern ? mit Erfolg. Die Wirtschaftsminister forderten den Bund mit der Stimme Sachsen-Anhalts zudem dazu auf, die so genannte Vorrangprüfung für zwei Jahre auszusetzen. Dabei ermittelt die Bundesagentur für Arbeit, ob sich für eine Stelle, auf die sich ein Asylbewerber bewirbt, nicht auch ein geeigneter Kandidat mit deutschem oder EU-Pass findet. Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland entfällt diese Prüfung.   Hintergrund: Für die Beschäftigung von Flüchtlingen hat die Politik bereits umfängliche Voraussetzungen geschaffen, u.a.: Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis dürfen jede Beschäftigung annehmen; hier müssen Unternehmen also keine Besonderheiten beachten.Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren läuft) und Geduldeten (abgelehnter Asylantrag, Abschiebung nicht möglich) kann die Ausländerbehörde nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen, soweit die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit dem nicht entgegen steht,entfällt die Vorrangprüfung, wenn sie seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland sind oder in einem Engpassberuf nach Positivliste der Bundesagentur für Arbeit tätig werden wollen,entfällt das Leiharbeitsverbot nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt, im Übrigen nach 15 Monaten,sind schulische Berufsausbildungen immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.  Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab Erteilung der Duldung beginnen.

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