(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im Januar
Tag Uhrzeit25.01.16 09:30 28.01.16 09:30 29.01.16 09:30 Raum 96 13 KLs 15/15 Dem im September 1970 geborenen Angeklagten werden zwei Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Die Anklage wirft ihm vor, er habe seit Anfang 2010 wiederholt Kokain in Größenordnungen von einigen 100 Gramm bis in den Kilogrammbereich per Kurier aus Spanien nach Halle bringen lassen. Konkret habe er im Februar 2010 eine Lieferung von 800 Gramm Kokaingemisch zu einem Grammpreis von 32,00 Euro durch einen Kurier in Bodypacks von Spanien nach Halle bringen lassen. Im Mai 2010 habe er dann erneut durch einen Kurier eine Lieferung von 1.050 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 31,00 Euro in Bodypacks von Spanien nach Halle bringen lassen. Das Kokain hätten dann Mittäter des Angeklagten an Dritte verkauft. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren. Zwei mutmaßliche Mittäter des Angeklagten sind im Februar 2013 zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten bzw. sieben Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Die Urteile sind rechtskräftig. Der Angeklagte wurde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auf Mallorca festgenommen und am 10.06.2015 nach Deutschland ausgeliefert. Das Verfahren war bereits im November begonnen worden, musste aber wegen der längerfristigen Erkrankung einer Richterin ausgesetzt und von neuem begonnen werden. Tag Uhrzeit26.01.16 09:00 27.01.16 09:00 Raum 141 5 KLs 15/15 Dem im Mai 1979 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Juni 2014 in Gerbstedt eine Indoor-Plantage betrieben haben, also einen speziell für die Aufzucht von Cannabispflanzen mit entsprechendem Equipment ausgestatteten Raum, in dem sich überwiegend erntereife Cannabispflanzen mit Blütenbesatz und einer Masse von insgesamt 1,7 kg fanden. Darüber hinaus soll er in einem weiteren speziell zum Trocknen hergerichteten Raum weitere Cannabisblätter gelagert haben. Da außerdem eine griffbereite Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole vorgefunden wurde, bemisst sich die Strafe im Falle einer Verurteilung aus dem Strafrahmen des § 30a Abs.. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zum Tatvorwurf eingelassen, über seinen Verteidiger aber eine geständige Einlassung in der Hauptverhandlung angekündigt.
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