(LverfG LSA) Entscheidung im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage auf den Antrag zweier Mitglieder des Landtages im Organstreitverfahren festgestellt, dass die Landesregierung mit ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage das parlamentarische Frage- und Auskunftsrecht verletzt hat. Die Anfrage betraf die Höhe von Investitionsbeträgen für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und deren Verteilung auf die einzelnen Einrichtungsträger. Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage nicht vollständig beantwortet, ohne dies ausreichend zu begründen. Die Landesverfassung garantiert das Fragerecht der Abgeordneten als unverzichtbares Instrument der Kontrolle im parlamentarischen Regierungssystem. Es erstreckt sich auf alle Gegenstände des Regierungshandelns. Die Landesregierung braucht einem Informationsverlangen nur dann nicht zu entsprechen, wenn die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Das Landesverfassungsgericht hat insoweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisiert: Auf den Schutz von Sozialdaten kann sich die Landesregierung nur berufen, wenn die Beantwortung parlamentarischer Fragen konkrete Rückschlüsse auf personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse zuließe. Dabei muss sie den rechtlichen Rahmen des Datenschutzrechts prüfen, eine fehlerfreie Abwägung vornehmen und dem Parlament die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Beurteilungen vollständig darlegen. Eine verfassungsgemäße Auskunftsverweigerung unter Berufung auf einen übermäßigen Verwaltungs- oder Kostenaufwand setzt dessen konkrete Angabe bzw. Bezifferung sowie die Darlegung voraus, inwieweit dadurch die Funktionsfähigkeit der Regierung oder der Verwaltung beeinträchtigt wird. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube (0340 2021445)
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