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Magdeburg, den 18.02.2016

(OVG LSA) Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig

Das Oberverwaltungsgericht hat über die Klagen von Grundstückseigentümern entschieden, die als Altanschließer zu dem sog. Herstellungsbeitrag II herangezogen worden sind. Der Begriff ?Altanschließer? bezeichnet die Eigentümer solcher Grundstücke, die bereits in der DDR an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren. Mit dem Herstellungsbeitrag II wird nun der Vorteil erfasst, den diese Grundstücke dadurch erlangt haben, dass sie nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) am 15. Juni 1991 an eine nunmehr öffentlich gewidmete zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen waren. Bei der Berechnung des Beitrags bleiben allerdings unter anderem solche Kosten unberücksichtigt, die für bereits vor dem 15. Juni 1991 abgeschlossene Investitionen angefallen sind.   Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestätigt. Dabei hat es seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach die auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 vom Landtag im Dezember 2014 beschlossenen Neuregelungen in §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung tragen.   Ausdrücklich hat das Oberverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass auch die aktuelle, zum Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 u.a.) keinen Anlass gibt, von seiner bisherigen rechtlichen Bewertung der Erhebung des Herstellungsbeitrags II abzuweichen. Die Voraussetzungen der vom Bundesverfassungsgericht zum brandenburgischen Landesrecht beanstandeten unzulässigen Rückwirkung sind in Sachsen-Anhalt nicht gegeben. Die hiesige Rechtsprechung ging ? anders als die in Brandenburg ? stets von der Notwendigkeit einer ?wirksamen? Abgabensatzung für die Beitragserhebung aus, so dass es einer entsprechenden ?Korrektur? durch den Landesgesetzgeber nicht bedurfte. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht übertragbar.     VG Halle, Urteile vom 16. Juli 2015 - 4 A 47/13 HAL - und - 4 A 48/13 HAL -, OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 - und - 4 L 120/15 -

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