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Naumburg (Saale), den 05.06.2016

(GenStA NMB) Tötungsdelikt zum Nachteil der chinesischen Studentin Yangjie Li

Soweit in der jüngeren Zeit öffentlich Spekulationen über das Vorleben eines Tatverdächti­- gen unter Nennung konkreter angeblicher Vorfälle aus der Vergangenheit angestellt wurden, gibt dies Anlass zu folgender Bemerkung:   Ein Beschuldigter ist einer Tat stets lediglich verdächtig. Er ist nicht als Täter anzusehen. Für ihn gilt im gesamten Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren bis zum Abschluss durch ein rechtskräftiges Urteil die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention). Dies gilt auch, wenn gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen wird. Dies muss man sich auch beim gegenwärtigen Stand in der Ermittlungssache zum Nachteil Li vergegenwärtigen. Die Nennung von Vorstrafen eines Beschuldigten, erst recht die Erörterung von Vorstrafen nicht einschlägiger Art, gehört nicht in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach Abschluss der Ermittlungen - in die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges Gericht zu entscheiden hat). Die Frage danach, ob ein Tatverdächtiger vorbestraft ist, also eine entsprechende (nicht tilgungsreife) Eintragung im Bundeszentralregister aufweist, stellt unzweideutig ein zum persönlichen Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis dar. Die vorweggenommene Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen ist unter Umständen sogar strafbewehrt (§ 203 StGB). Mutmaßungen über Fehlbarkeiten im Kindesalter oder die Beantwortung der Frage, wie viele Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten in der Vergangenheit anhängig waren, sind unangebracht und niemals geboten. Sie stellen eine unzulässige Vorverurteilung eines Tat­- verdächtigen dar, die sich - falls es zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen sollte - sogar strafmildernd für diesen auswirken kann. Es ist daher - auch im Interesse einer effektiven Strafverfolgung - dringend anzuraten, jegli­- che Aussagen über ein angeblich kriminelles Vorleben eines Tatverdächtigen zu unterlas­- sen.   Soweit ferner durch Dritte spekuliert wird, die Eltern des Tatverdächtigen seien einer ver­- suchten oder vollendeten Strafvereitelung zugunsten ihres Sohnes verdächtig, hat die Staatsanwaltschaft derzeit kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Denn ein Tatverdacht kann sich stets nur aus (bereits vorliegenden) Tatsachen, nicht aber aufgrund bloßer Vermutungen ergeben. Ohne Tatsachen wird kein Verdacht begründet. Ge­- rüchte reichen hierfür nicht aus. Soweit die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit Vorprüfungen beschäftigt ist, bestehen diese lediglich darin, zu prüfen, ob aufgrund von Zeugenaussagen und nach den bisherigen Anga­- ben der Eltern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorliegen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gebieten. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; line-height:15.0pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif";} Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; line-height:15.0pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif";}

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