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Magdeburg, den 10.07.2016

(VG-MD) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Fortführung einer privaten Sekundarschule in Hedersleben abgelehnt

Die Antragsteller wollten im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landesschulamt verpflichtet wird, den Träger der Schule anzuweisen, den Schulbetrieb vorläufig fortzusetzen. Zum Hintergrund: Der Träger der Schule hatte den Eltern und Schülern im Mai 2016 mitgeteilt, dass der Schulbetrieb ab dem 1.8.2016 ruhen werde und die Schüler ab diesem Zeitpunkt eine andere Schule besuchen müssten. Anfang Juni 2016 kündigte der Schulträger die mit den Eltern geschlossenen Schulverträge. Zur Begründung führte er aus, dass nicht genügend Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung für die Schule gefunden worden seien.   Mit Beschlüssen vom 8. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Anträge der Schüler und ihrer Eltern abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es für das Begehren der Antragsteller keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Weder nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch nach sonstigen rechtlichen Bestimmungen könne das Landesschulamt den Träger einer privaten Ersatzschule zwingen, gegen dessen Willen den Betrieb einer privaten Schule fortzusetzen. Die nach Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz garantierte Privatschulfreiheit verleihe sowohl das Recht unter den im Grundgesetz genannten Voraussetzungen eine private Ersatzschule zu betreiben, als auch die Befugnis, den Betrieb der Schule wieder einzustellen. Soweit die Eltern sich gegen die Kündigung der Schulverträge wendeten, sei dies vor den Zivilgerichten zu klären.    Gegen diese Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.Aktenzeichen 7 B 289/16 MD u. a.    

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