(OVG LSA) Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrats der Hansestadt Stendal wird erneut geprüft
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt hat mit Beschluss vom 16. August 2016 die Berufung des Stadtrates der Hansestadt Stendal gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. April 2016 zugelassen, durch das die Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt Stendal vom 21. Juni 2015 festgestellt worden war. Damit ist erneut gerichtlich zu prüfen, ob bei der Bestimmung der Wahlbewerber der FDP für die Stadtratswahl das Gebot der geheimen Abstimmung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) verletzt wurde und ob sich ein eventueller Verstoß dagegen auf die Sitzverteilung im Stadtrat ausgewirkt haben kann (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 KWG LSA). Hierfür sind jedenfalls die am 21. Juni 2015 gewählten Mitglieder des Stadtrates notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über die (Un-)Gültigkeit der Wahl ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung ist im 1. Halbjahr 2017 zu rechnen. OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2016 - Az. 4 L 88/16VG Magdeburg, Urteil vom 20. April 2016 - Az. 9 A 723/15 MD
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