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Halle (Saale), den 17.08.2016

Beratung im Landesverwaltungsamt Keine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bau der Fernwasserleitung im Südharz ? Landesverwaltungsamt und Landkreis setzen sich weiterhin für zügige Realisierung der Baumaßnahme ein

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wie zuletzt auf der Verbandsitzung des Wasserverbandes Südharz diskutiert, ist für das Vorhaben ?Fernwasserleitung von Nienstedt nach Sangerhausen? nicht notwendig. Das Landesverwaltungsamt hatte im Vorfeld des Verfahrens deutlich gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss, diese Einschätzung wurde zu keinem Zeitpunkt revidiert. Während einer öffentlichen Informationsveranstaltung des Wasserverbandes am 5. August 2016 wurde laut MZ-Bericht u. a. vom 16.8.2016 den Anwesenden mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsamt noch vor zwei Jahren eine UVP für nicht notwendig erachtet hatte, nun jedoch seine Meinung geändert habe. Dies würde zu einer weiteren Verzögerung beim Bau der dringend benötigten Fernleitung führen. Das hatte zu großem Unmut unter den Anwesenden geführt. Besondere Sorgen bereiten den Bürgern mögliche Überschreitungen von Grenzwerten bei der jetzigen Trinkwasserversorgung. ?Bezüglich der Einhaltung der Trinkwasser-Grenzwerte erfolgt nach Bericht des Landkreises Mansfeld-Südharz eine regelmäßige Überwachung. Eine Grenzwertüberschreitung bestimmter Stoffe wie Uran wurde bisher nicht festgestellt.?, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye in einem Gespräch mit der Landrätin des Landkreises Mansfeld-Südharz, Angelika Klein und der Geschäftsführerin des Wasserverbandes Südharz, Jutta Pamieske-Pasterkamp. ?Zudem möchte ich noch einmal deutlich machen, dass wir den Unmut der Bürgerinnen und Bürger über die sich nun schon seit vielen Jahren hinziehenden Planungen verstehen. Wir werden weiterhin alles daransetzen, dass die Planungen durch den Verband schnellstmöglich abgeschlossen werden, damit das Verfahren endlich durchgeführt werden kann. Nichts desto trotz oder gerade deshalb gilt es, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Jetzt ist der Wasserverband am Zuge.? Vor allem steht immer noch die Frage, welche Grundstücke von dem Vorhaben betroffen werden. Sofern ein Plangenehmigungsverfahren beabsichtigt ist, sind vom Träger des Vorhabens ? hier dem Wasserverband Südharz ? die Zustimmungen der einzelnen Grundstückseigentümer beim Einreichen des Antrages vorzulegen. In dem konstruktiven Gespräch wurden konkrete Schritte festgelegt und abgestimmt. Ende September 2016 wird der Wasserverband den Inhalt des einzureichenden Antrages und den Stand der Erarbeitung vorstellen. ?Das Ziel ist klar und darüber sind wir uns einig, die Umsetzung der Baumaßnahme muss zügig erfolgen. Aber, und auch darin besteht Einigkeit, dazu bedarf es vollständiger und prüffähiger Unterlagen. Diese muss der Wasserverband schnellstmöglich erarbeiten.?, so Pleye abschließend.   Hintergrund Im Dezember 2009 zeigte der Wasserverband Südharz erstmalig das Vorhaben beim Landesverwaltungsamt an. Im Januar 2010 wurde der Verband seitens des Landesverwaltungsamtes darüber informiert, welche Unterlagen beizubringen sind, um eine erste Abstimmung (sogenannter Scoping-Termin) zu realisieren. Erst im März 2011 reichte der Wasserverband alle notwendigen Unterlagen ein. 2012 erfolgte eine Überarbeitung des Projektes seitens des Wasserverbandes hinsichtlich der Trassenführung und Dimensionierung der Leitung. Die Änderungen stellte der Verband im Juni 2013 dem Landesverwaltungsamt vor. Im Februar 2014 legte der Wasserverband schließlich die überarbeiteten Unterlagen dem LVwA vor. Nach Prüfung der Unterlagen und erfolgter TÖB-Beteiligung im Juni 2014 stellte das Landesverwaltungsamt fest, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Danach überarbeitete der Wasserverband erneut seine Planung und stellte diese dem Landesverwaltungsamt im Dezember 2015 vor. Auch hier prüfte das LVwA erneut hinsichtlich der Frage der UVP-Pflicht und teilte dem Verband 5 Tage später mit, das eine UVP nicht durchgeführt werden müsse. Am 3. März 2016 reichte der Wasserverband schließlich seinen Antrag auf Plangenehmigung der Fernleitung beim Landesverwaltungsamt ein. Nach Prüfung der Unterlagen musste das Landesverwaltungsamt feststellen, dass die Unterlagen nicht vollständig sind und forderte den Verband auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, die noch fehlenden Grundstücksnachweise vorzulegen. Davon ist abhängig, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, weil im Zulassungsverfahren nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt werden. 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