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Halle (Saale), den 30.08.2016

(LG HAL) Prozessauftakte im September

Tag         Uhrzeit 01.09.16  09:30 02.09.16  09:00 07.09.16  09:30 14.09.16  09:30 23.09.16  09:30 28.09.16  09:30 17.10.16  09:30 26.10.16  09:30 04.11.16  09:30 11.11.16  09:30        Raum 96 13 KLs 11/16   Der im Juni 1962 geborene Angeklagten war mit Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 19.09.2014 wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass er als faktischer Inhaber eines Finanzmakler-Unternehmens mit Sitz in Friedeburg zwischen April 2006 und Juli 2009 von anlagewilligen Kunden Darlehen in Höhe von insgesamt rund 160.000,00 Euro bekommen und diesen Kunden eine Verzinsung zwischen 9,7 und 20 % versprochen habe, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Darüber hinaus habe er anlagewillige Kunden als Gesellschafter eines als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "Anlageclubs" angeworben und ihnen dabei Renditen zwischen 5 % und 24 % p.a. versprochen. Auf diese Weise habe er rund 460.000 Euro eingeworben. Dieses Geld habe er dann über eine ihm bekannte "Traderin" von Finanzprodukten in hochspekulative Finanzprodukte investiert und auf diese Weise von dem eingeworbenen Beteiligungskapital rund 295.000,00 Euro  verloren. Die Anleger habe er über die Risiken dieser Anlage nicht aufgeklärt, er habe vielmehr wahrheitswidrig vorgetäuscht, das Kapital werde risikoarm angelegt und von professionellen Fondsmanagern verwaltet. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, er habe den anlagewilligen Kunden offenbart, dass er selbst keine Ahnung von den Anlageprodukten habe, in die das zur Verfügung gestellte Kapital investiert werde, und dass dies allein der Traderin überlassen werde, welche ihrerseits auf Informationsveranstaltungen die Anlagen und auch die damit verbundenen Risiken vorgestellt habe.       Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Feststellungen der Kammer seien widersprüchlich, da nicht klar sei, ob der Angeklagte selbst an die Fähigkeiten und Kenntnisse der "Day Traderin" geglaubt habe oder nicht, was entscheidend dafür ist, ob er seine Kunden insoweit getäuscht hat oder ob er selbst getäuscht wurde. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5e08c815e3a0930ba15c1023e53e94d8&nr=74036&pos=0&anz=1) Die nunmehr zuständige Kammer hat die gesamte Beweisaufnahme zu wiederholen.                       Tag         Uhrzeit 01.09.16  09:00 06.09.16  09:00 13.09.16  09:00 15.09.16  09:00 27.09.16  09:00      Raum 123 14 KLs 4/16   Der Angeklagte G. ist im August 1980 geboren, die Angeklagte M. im Januar 1980. Den Angeklagten wird schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung in 19 Fällen zur Last gelegt. Die M. soll drei Töchtern im Alter von 13, 9 und 7 Jahren haben, welche seit März 2015 wegen  Kindeswohlgefährdung in einem Kinderheim in Halle leben, aber regelmäßig zu der Angeklagten M. beurlaubt worden seien. Bei solchen Urlauben soll die M. zwischen November 2015 und März 2016 mit ihren Töchtern nach Erfurt gefahren sein, um dort den G. zu treffen, den sie über ein Rollenspiel im Internet kennengelernt habe. Zusammen seien die Angeklagten dann mit den Kindern in einem Pkw in ein Parkhaus gefahren, um dort an den Kindern, die sich ganz oder teilweise entkleiden mussten, vermeintliche medizinische Untersuchungen durchzuführen, was sie getan haben sollen, um sich sexuell zu erregen. Die Angeklagten haben die Handlungen im wesentlichen eingeräumt, einen sexuellen Hintergrund aber bestritten. Sie beschuldigen sich jeweils gegenseitig, den jeweils anderen zur Begehung dieser Taten veranlasst zu haben. Im Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.                   Tag         Uhrzeit 08.09.16  09:00 21.09.16  09:00 23.09.16  08:00 18.10.16  09:00 24.10.16  09:00 28.10.16  09:00 10.11.16  09:00 16.11.16  09:00 25.11.16  09:00 08.12.16  09:00      Raum 96 13 KLs 8/16   Die Angeklagte C. ist im Februar 1956 geboren, der Angeklagte R. im Oktober 1956. Den beiden werden 19 Fälle des Betruges zur Last gelegt, daneben Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sowie Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Die C. soll eingetragene Geschäftsführerin, der R. faktischer Geschäftsführer einer GmbH gewesen sein, deren vorgeblicher Geschäftszweck es gewesen sei, Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie  die Geschäfte für Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien zu führen. Tatsächlich sollen sie zwischen Mai 2011 und März 2013 keine dem Geschäftszweck dienlichen Tätigkeiten entfaltet haben, sondern ausschließlich betrügerische Kreditvermittlungs- und Geldanlagegeschäfte betrieben haben. Dazu sollen sie sich gegenüber kreditsuchenden oder anlagewilligen Interessenten als erfahrene Finanzvermittler ausgegeben und ihnen vorgespiegelt haben, sie vermittelten über ihr Unternehmen hohe Kreditsummen ohne Nachweis von Eigenkapital und Sicherheiten, es seien allerdings Vorausgebühren zu zahlen. Gegenüber Kleinanlegern sollen sie behauptet haben, das angelegte Vermögen werde bei voller Kapitalsicherung weit über dem marktüblichen Zinssatz verzinst. Tatsächlich sollen sie auf diese Weise Vorausgebühren in Höhe von 1,5 Mio. Euro eingenommen haben, ohne dass es jemals zur Ausreichung eines Darlehens gekommen sei. Ferner sollen sie Anlagekapital in Höhe von 40.000,00 Euro entgegengenommen und für sich verwendet haben. Daneben sollen sie gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verstoßen und Beiträge ihrer Arbeitnehmer zur Sozialversicherung in Höhe von rund 11.000,00 Euro nicht abgeführt haben. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Ihnen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Der Prozessbeginn war ursprünglich für den 31.08.2016 vorgesehen (vgl. PM vom 18.07.2016), wurde jetzt aber auf den 08.09. verschoben.       Tag         Uhrzeit 20.09.16  09:00 23.09.16  09:00 30.09.16  09:00        Raum 123 10a KLs 23/16   Dem im Mai 1993 geborenen Angeklagten wird schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll am frühen Morgen des 01.05.2015 im Zusammenwirken mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter unter einem Vorwand einen Bekannten an eine bestimmte Stelle in Halle-Neustadt gelockt, ihn dort mit Pfefferspray angegriffen und ihm sein Mobiltelefon entwendet haben. Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Er ist von dem mutmaßlichen Mittäter, der zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt wurde (LG Halle 10a KLs 17/15), belastet worden. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn nicht die Kammer, wie im Vorprozess gegen den Mittäter, einen minder schweren Fall annimmt, der einen Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren vorsieht.       Tag         Uhrzeit 20.09.16  09:00 29.09.16  09:00          Raum 187 3 KLs 5/16   Der im April 1983 geborene Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Halle vom 28.05.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im Oktober 2014 in Merseburg ca. 1 kg Metamphetamin an drei Abnehmer verkauft und weitere ca. 200 g zum gewinnbringenden Verkauf im Pkw aufbewahrt hat. Als er Tage später hierzu von ermittelnden Polizeibeamten befragt wurde, soll er die Flucht ergriffen und dabei einen Polizeibeamten zu Boden gestoßen haben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.03.2016 das Urteil hinsichtlich der Aussprüchen über die Einzel- und die Gesamtstrafen sowie insoweit, als die Kammer von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen (4 StR 497/15). Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, die für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgeurteilte Einzelstrafe  von (nur) zwei Jahren und drei Monaten verstoße gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens und orientiere sich zu sehr an individualpräventiven Erwägungen. Darüber hinaus habe die Kammer zu Unrecht von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen, die hierfür abgegebene Begründung, eine solche Anordnung sei kontraproduktiv für den Motivationsprozess des Angeklagten, trage nicht. Nunmehr wird erneut über eine schuldangemessene Strafe sowie über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu befinden sein. Die Kammer hat dazu einen psychiatrischen Sachverständigen geladen.       Tag         Uhrzeit 21.09.16  10:00 22.09.16  10:00 11.10.16  09:00 13.10.16  09:00      Raum 187 3 KLs 9/16   Dem im Dezember 1983 geborenen Angeklagten wird schwerer Raub zur Last gelegt. Er soll im September 2015 in Zeitz mit einem 50 cm langen Kuhfuß bewaffnet eine Gartenlaube betreten und den dort anwesenden Laubenbesitzer zur Zahlung von 700,00 Euro aufgefordert haben mit der Begründung, der Laubenbesitzer habe in dieser Höhe Gerichtskosten zu Lasten des Angeklagten verursacht. Da der Laubenbesitzer nicht zahlen konnte, soll der Angeklagte dessen Smartphone mitgenommen haben. Mit einer weiteren Anklage wird ihm vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zur Last gelegt. Er soll im September 2015 in Zeitz ohne Fahrerlaubnis einen nicht haftpflichtversicherten Pkw im Straßenverkehr geführt haben. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.     Tag         Uhrzeit 23.09.16  09:00 29.09.16  09:00 30.09.16  09:00 19.10.16  09:00 21.10.16  09:00 01.11.16  09:00 10.11.16  09:00 18.11.16  09:00 25.11.16  09:00      Raum 96 13 KLs 20/16   Dem im August 1965 geborenen Angeklagten werden ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz sowie Untreue in 27 Fällen zur Last gelegt.   Er soll zwischen April 2009 und April 2013 in Wittenberg ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bankgeschäfte betrieben haben.  Dabei sollen insgesamt 574  Kunden Einzahlungen auf Sparbücher in Höhe von rund 1,7 Mio. Euro vorgenommen haben. Von diesen Einlagen soll der Angeklagte in 27 Fällen insgesamt rund 1,3 Mio. Euro abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben, wobei der Verbleib des Geldes unbekannt geblieben sei. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass Entgegennahme und Abheben des Geldes möglicherweise als nur eine einheitliche Tat (statt 27 Taten) bewertet werden könnten.   Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen nicht geäußert. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls der Kammer vom 07.06.2016 wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr in Untersuchungshaft.                 Tag         Uhrzeit 23.09.16  09:00 26.09.16  09:30 29.09.16  09:30 30.09.16  09:00 17.10.16  09:30 21.10.16  08:30 24.10.16  09:30 04.11.16  09:00 10.11.16  09:30 24.11.16  09:30      Raum 169 2 KLs 6/15   Der Angeklagte E. ist im Januar 1976 geboren, der Angeklagte B im Dezember 1957, der Angeklagte K. im Mai 1970. Den Angeklagten E. und B wird Steuerhinterziehung in fünf Fällen zur Last gelegt, dem K. Beihilfe hierzu. E. und B. sollen in den Jahren 2008 bis 2012 als Geschäftsführer eines Unternehmens mit Sitz in Leuna die Gewinne des Unternehmens heruntergerechnet haben, indem sie von den Erträgen vermeintliche Aufwendungen auf Scheinrechnungen abgesetzt haben sollen. Auf diese Weise sollen sie Körperschafts- und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt mehr als 300.000,00 Euro hinterzogen haben. K. soll als Geschäftsführer eines in Ludwigshafen ansässigen Unternehmens die hierzu verwendeten Scheinrechnungen ausgestellt haben. Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen nicht unter 6 Monaten.                   Tag         Uhrzeit 26.09.16  10:00 27.09.16  09:00        Raum 96 13 KLs 24/16   Dem im März 1991 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2015 in Sangerhausen zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seinem Pkw und seiner Wohnung rund 550 Gramm Cannabis und rund 100 Gramm Metamphetamin aufbewahrt haben und darüber hinaus griffbereit ein Taschenmesser mitgeführt haben. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.      

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