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Halle (Saale), den 01.09.2016

(LG HAL) Zwangsräumung in Reuden: Gerichtsvollzieher handelte korrekt

Im Hinblick auf die teils unterschiedlichen öffentlichen Darstellungen der Hintergründe und des Ablaufs der Zwangsräumung in Reuden am 24.08.2016, in deren Verlauf der Hauseigentümer Adrian U. angeschossen wurde, wird auf folgendes hingewiesen:   Grundlage der Zwangsvollstreckung sind rechtskräftige Vollstreckungstitel, also gerichtliche Urteile oder Vollstreckungsbescheide oder aber vollstreckbare behördliche Bescheide. Durch diese Vollstreckungstitel wird ein Schuldner in vollstreckbarer Weise verpflichtet, eine Zahlung zu leisten. Kommt der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, können die Gläubiger auf dieser Grundlage die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben. Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt in der Regel durch Zwangsversteigerung. Dabei wird das Grundstück am Amtsgericht versteigert und durch gerichtlichen Zuschlagsbeschluss dem Meistbietenden als neuem Eigentümer zugewiesen. Dieser Zuschlagsbeschluss verleiht dem neuen Eigentümer das Recht, das Grundstück in Besitz zu nehmen und erforderlichenfalls durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise räumen zu lassen. Zuständig für die Zwangsräumung ist der Gerichtsvollzieher, ein Justizbeamter. Dieser hat die Räumung ohne inhaltliche Prüfung der zugrundliegenden Forderungen und Ansprüche durchzusetzen und ist allein für die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsräumung verantwortlich. Ist mit Widerstand des bisherigen Eigentümers zu rechnen, kann der Gerichtsvollzieher die Unterstützung der Polizei in Anspruch nehmen, die dann über die Einzelheiten des erforderlichen Einsatzes aufgrund einer eigenen Einschätzung der Bedrohungslage eigenverantwortlich entscheidet. So verlief es auch im Falle des Grundstückes in Reuden: Weil der bisherige Eigentümer gegenüber einer Vielzahl von privaten und öffentlichen Gläubigern seinen Zahlungspflichten in Höhe von rund 150.000,00 Euro nicht nachgekommen war, war das Grundstück bereits vor mehreren Wochen zwangsversteigert und einem neuen Eigentümer zugeschlagen worden. Der bisherige Eigentümer war dann wiederholten Aufforderungen zur Räumung nicht nachgekommen, so dass der neue Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht die Zwangsräumung beantragt hatte. Weil es bereits im Vorfeld auf einigen Seiten und Foren im Internet zum Teile massive Drohungen und Aufrufe zu Gewalt gegen den Gerichtsvollzieher gekommen war, nahm der Gerichtsvollzieher polizeiliche Unterstützung in Anspruch. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Zwangsräumung war somit die gesetzlich gebotene Handlungsweise.

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