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Dessau-Roßlau, den 25.09.2016

(LverfG LSA) Verhandlungs- und Verkündungstermine des Landesverfassungsgerichts am 18. Oktober 2016

Dessau-Roßlau, den 26. September 2016   Aktenzeichen:      LVG 4/15                             LVG 1/16     1. Das Landesverfassungsgericht verkündet am 18. Oktober 2016 um 10.00 Uhr im Verfahren LVG 4/15 die Entscheidung über eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Güsten und Alsleben sowie der Gemeinden Giersleben und Plötzkau. Die Beschwerdeführerinnen sind Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Saale-Wipper und wenden sich gegen mehrere Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014, die das Verhältnis der Verbandsgemeinden und ihrer Mitgliedsgemeinden zueinander regeln. Die Beschwerdeführerinnen sehen in den Neuregelungen eine verfassungswidrige Beschränkung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts. So habe etwa, abweichend von den früheren Regelungen des Verbandsgemeindegesetzes, die Festlegung der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzungen im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister zu erfolgen. Dieser könne verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werde. Die Mitgliedsgemeinden würden hierdurch in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit verletzt.   Die mündliche Verhandlung hat am 29. August 2016 stattgefunden.   2. Ab 11.30 Uhr verhandelt das Landesverfassungsgericht im Verfahren LVG 1/16 über einen Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur zeitlichen Obergrenze für die Erhebung sog. Altanschließerbeiträge. Der Antrag ist darauf gerichtet, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG) wegen Verstoßes gegen Art. 2, 5 und 7 der Landesverfassung für nichtig, hilfsweise für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Gem. § 13b KAG können Anschlussbeiträge bis zu zehn Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die angegriffene Vorschrift, die im Dezember 2014 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass diese Ausschlussfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2015 endet. Die Antragsteller rügen unter Verweis auf zum brandenburgischen Kommunalabgabenrecht ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. November 2015 ? 1 BvR 2961/14 sowie 1 BvR 3051/14), die Regelung erweitere die Ausschlussfrist in verfassungswidriger Weise rückwirkend auf bis zu 25 Jahre. Sie verletze das Gebot der Belastungsklarheit und ?vorhersehbarkeit und stelle einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar.   Die Termine finden im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau statt.   Pressereferent:    Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube                             (0340/202-1445)    

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