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Magdeburg, den 10.10.2016

(OVG LSA) Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr bleibt die Führung der Dienstgeschäfte verboten

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 die Beschwerde eines Ortswehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, mit dem das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorläufig bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist als Ehrenbeamter Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr in der Stadt S. Ihm wird vorgeworfen, im Rahmen des Dienstbetriebs der Feuerwehr mehrfach und bei verschiedenen Anlässen den Hitlergruß gezeigt und dabei ?Heil Hitler? geäußert zu haben. Daraufhin wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er ist damit zur Dienstleistung ? vorübergehend ? weder berechtigt noch verpflichtet. Er darf die Diensträume der Feuerwehr nicht mehr betreten, keine Dienstkleidung, Ausweise, Abzeichen oder Ausrüstung der Feuerwehr tragen und weder an der Ausbildung, noch an Einsätzen oder anderweitigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen. Der Ortswehrleiter bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am Verwaltungsgericht Halle begehrte er erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt. Formelle Mängel der Untersagungsverfügung seien nicht erkennbar. Die Stadt S. habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht mit der Notwendigkeit begründet, der Gefährdung des Ansehens der Feuerwehr und der Kommune sowie der inneren Ordnung der Ortsfeuerwehr entgegenwirken zu müssen. Die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Beendigung des (Ehren-)Beamtenverhältnisses vorauszugehen habe. OVG LSA, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -; VG Halle, Beschluss vom 26. August 2016 - 5 B 414/16 HAL -

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