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Halle (Saale), den 16.10.2016

(LG HAL) Weiterer Prozessauftakt am 20.10.2016

Tag         Uhrzeit 20.10.16  13:00 21.10.16  09:00 27.10.16  09:00 28.10.16  09:00 03.11.16  09:00 10.11.16  09:00 11.11.16  09:00 17.11.16  09:00 18.11.16  09:00 24.11.16  09:00 25.11.16  09:00 01.12.16  09:00 02.12.16  09:00 08.12.16  09:00 09.12.16  09:00 15.12.16  09:00 16.12.16  09:00 22.12.16  09:00 19.01.17  09:00 20.01.17  09:00 26.01.17  09:00    Raum 123 10a KLs 15/16   Der Angeklagte B. ist am 27.10.1966 geboren, der Angeklagte M. im Dezember 1976. Dem B werden 19 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, darüber hinaus Besitz kinderpornographischer Schriften sowie Körperverletzung. Dem M. werden 5 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Ihnen wird vor allem vorgeworfen, im Oktober 2013 maßgeblich an der Organisation eines Rauschgifttransportes von Albanien nach Zeitz beteiligt gewesen zu sein. Am 30.10.2013 wurde bei einer zollrechtlichen Routinekontrolle eines albanischen Lkw bei Nürnberg ein Betonquader vorgefunden, in dem über 600 kg Marihuana versteckt waren - das Rauschgift wurde durch den Einsatz eines Rauschgiftspürhundes entdeckt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Angeklagten auch eine weitere Rauschgiftlieferung organisiert haben, bei der am 29.10./30.10.2013 ca. 950 kg Marihuana in zwei Betonblöcken versteckt auf ein Grundstück in Zeitz geliefert worden sein sollen. Von dieser Menge sollen die beiden Angeklagten insgesamt 400 kg gegen Zahlung von 480.000,00 Euro zum eigenständigen Weiterverkauf erhalten haben. Bei den übrigen Vorwürfen hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes geht es um Verkäufe an Konsumenten. Der Vorwurf der Körperverletzung stützt sich darauf, dass der B. im November 2013 den Besitzer des Grundstücks in Zeitz, zu dem die Lieferung erfolgte, im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll. Außerdem sollen in seiner Wohnung Datenträger mit kinderpornographischen Bildern vorgefunden worden sein.       Im Fall einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.  

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