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Halle (Saale), den 21.11.2016

(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung am 1. Advent

Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin allen Verkaufsstellen des beigeladenen Möbelhauses die Öffnung am Sonntag, dem 27. November 2016 von 13.00 ? 18.00 Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht erfolgreich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es führte in seiner Begründung aus, dass für die zugelassene Sonntagsöffnung kein besonderer Anlass vorliege. Hierfür reiche weder das wirtschaftliche Umsatzinteresse des Verkaufsstelleninhabers noch der Wunsch der Käufer, am Sonntag "shoppen" zu können. Erforderlich sei vielmehr eine Veranstaltung, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, so dass die Ladenöffnung lediglich als Annex erscheine. Dem genüge die hier zugelassen Sonntagsöffnung nicht. Die Beigeladene beabsichtige lediglich, in ihrer Verkaufsstelle verschiedene weihnachtliche Angebote zu präsentieren. Eine eigene Veranstaltung, die für sich Besucher anlockt und so die Ladenöffnung in den Hintergrund treten lässt, liege aber nicht vor. Sie sei auch nicht in den zusätzlichen Angeboten und Aktionen der Verkaufsstelle zu sehen. VG Halle, Beschluss vom 21. November 2016 - 4 B 556/16 HAL   Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA) Vom 22. November 2006 § 7 Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen (1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. (2) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.Nicola BausPressesprecherin

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