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Magdeburg, den 07.12.2016

(OVG LSA) Informationsanspruch zu den Fahrtenbüchern eines ehemaligen Staatssekretärs weitgehend bestätigt

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 den Anspruch eines Redakteurs der Mitteldeutschen Zeitung auf Auskünfte zu den Fahrtenbüchern für den Dienstwagen eines inzwischen nicht mehr im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt stehenden Staatssekretärs bestätigt.   Das Oberverwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrtenbüchern um amtliche Informationen nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG) handelt, deren Einsichtnahme jedermann beantragen kann und für die keine bereichsspezifischen Ausschlussgründe nach dem IZG gelten. Insbesondere handelt es sich bei den Angaben in einem Fahrtenbuch nicht um Personalaktendaten, die einer Bekanntgabe nicht zugänglich wären. Der Informationsanspruch scheitert auch nicht an dem verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Es ist nicht anzunehmen, dass die aus den Fahrtenbüchern zu gewinnenden Informationen den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der inzwischen amtierenden - insbesondere nicht partei- und personenidentischen - Regierung noch beeinflussen könnten.   Allerdings sind einige Angaben in den Fahrtenbüchern als personenbezogene Daten zu bewerten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Angaben, die den privaten Lebensbereich des beigeladenen früheren Staatssekretärs betreffen als auch hinsichtlich der Angabe der mit dem Dienstwagen aufgesuchten Gesprächspartner (natürliche und juristische Personen des Privatrechts) sowie zuletzt hinsichtlich der Angaben zu den Arbeitszeiten und Namen der Fahrer, die das Fahrzeug jeweils geführt haben. Diejenigen Angaben, die den privaten Lebensbereich des früheren Staatssekretärs betreffen, etwa die Ziele von Privatfahrten mit dem Dienstwagen, sind in jedem Fall zu schwärzen. Für solche Daten ist ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht ersichtlich.   Zu den übrigen personenbezogenen Angaben ist durch das beklagte Ministerium der Finanzen zunächst ein Beteiligungsverfahren der betroffenen Dritten durchzuführen. Diese müssen Gelegenheit haben, zu erklären, ob sie mit der Preisgabe sie betreffender Informationen einverstanden sind. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sind dem Kläger daher zunächst nur bezüglich aller dieser personenbezogenen Angaben geschwärzte Kopien der Fahrtenbücher auszuhändigen. Nach Abschluss des Verfahrens sind abhängig von dessen Ergebnis erneut Kopien unter Vornahme einer geringeren Anzahl von Schwärzungen vorzulegen.   Einen hilfsweise geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen mit denselben Maßgaben ebenfalls als gegeben angesehen.   VG Halle, Urteil vom 14. April 2015 ? 2 A 14/15 HAL -, OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2016 ? 3 L 99/15 -

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