(VG HAL) Asylverfahren eines syrischen Staatsangehörigen
Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entschieden. Die Beklagte erkannte dem Kläger lediglich den subsidiären Schutzstatus zu und führte aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten bestätigt. Bei syrischen Staatsangehörigen, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, sei nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln eine (drohende) persönliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalem Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen. Zwar könne es bei oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst zu Übergriffen oder Sanktionen kommen. Es lägen aber keine Erkenntnisse dafür vor, dass es allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes zu Verfolgungsmaßnahmen gekommen sei. VG Halle, Urteil vom 25. November 2016 ? 3 A 169/16 HALNicola BausPressesprecherin
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