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Halle (Saale), den 13.12.2016

(VG HAL) Friedhofsunterhaltungsgebühren

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese ihm gegenüber Friedhofsunterhaltungsgebühren festgesetzt hat. Dabei hat sie den sich aus ihrer Satzung ergebenden Jahresbetrag entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts an einer Grabstelle berechnet und geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Bescheide aufgehoben und dies damit begründet, dass diese keine rechtliche Grundlage hätten. Sie Satzung der Beklagten enthalte keine wirksame Regelung über die Entstehung der geltend gemachten Gebühr. Insofern, als die Satzung bestimme, dass die Gebühr mit der Erbringung der Leistung entstehe, wäre ? da es sich bei der Unterhaltung des Friedhofes um eine dauernde Inanspruchnahme handelt - die Festlegung eines Erhebungszeitraumes und eine daran anknüpfende Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der Unterhaltungsgebühr erforderlich gewesen. VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2016 ? 4 A 212/16 u. a.   Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996* § 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben   (1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. ?Nicola BausPressesprecherin

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