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Halle (Saale), den 16.12.2016

(VG HAL) Windenergieanlagen scheitern am Rotmilan

Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Voraussetzungen zur Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen entschieden. Der Kläger beabsichtigt die Errichtung von 15 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 199 m (Nabenhöhe: 149 m)  Landkreis Mansfeld Südharz in der Nähe von Helfta.  Der Beklagte lehnte die Erteilung ab, weil naturschutzrechtliche Versagungsgründe, nämlich das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 NatSchG entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Halle hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Vorhaben Belange des Artenschutzes entgegenstehen würden. Der Beklagte, dem insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen sei, habe die naturschutzfachliche Prüfung hinsichtlich des erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Er habe aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten davon ausgehen dürfen, dass das Gebiet, in dem die Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, auf Grund  zahlreicher umliegender Brutplätze und der sich daraus ergebenden erhöhten Flugaktivität intensiv von Rotmilanen genutzt werde und dass für den  Rotmilan eine erhebliche Kollisionsgefahr bestehe, weil dieser auf der Suche nach Beute seinen Blick nach unten richte. Er sei nicht nur zu Recht davon ausgegangen, dass der Mindestabstand einer Windenergieanlagen zu einem Rotmilanhorst 1.500 m (Tabuzone) betragen müsse. Er habe auch die weiter entfernten Windenergieanlagen auf Grund der vorgelegten Raumnutzungsanalyse, wonach der geplante Standort intensiv von Rotmilanen durchflogen wird,  zu Recht abgelehnt. Der Beklagten könne sich für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in diesem Bereich gleichfalls auf naturschutzrechtliche Erkenntnisse stützen, ohne seine Einschätzungsprärogative zu überschreiten.   VG Halle, Urteil vom  25. Oktober 2015 ? 2  A  4/15 HAL     Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten   (1) Es ist verboten,   1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Nicola Bausstellv. Pressesprecherin

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