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Halle (Saale), den 22.12.2016

(LG HAL) Prozessauftakte in Strafsachen im Januar 2017

Tag         Uhrzeit 10.01.17  09:00 12.01.17  09:00 13.01.17  09:00 19.01.17  09:00 20.01.17  09:00 24.01.17  09:00 26.01.17  09:00    Raum 141 1 Ks 7/16   Dem im November 1984 geborenen Angeklagten wird Totschlag zur Last gelegt. Er soll im August 2016 auf der Hasentorbrücke in Sangerhausen mit seinem Pkw seine auf der Straße sitzende frühere Freundin überfahren haben. Der Anklage zufolge sei der Angeklagte abends absprachegemäß zur Hasentorbrücke gefahren, um dort seine frühere  Freundin abzuholen. Er habe sie dann alkoholisiert auf der Fahrbahn sitzend angetroffen und seinen Pkw zunächst in 6-10 Metern Entfernung angehalten. Im Anschluss daran soll es zwischen den beiden durch das geöffnete Fenster zu einem Disput gekommen sein, dessen Verlauf den Angeklagten so erbost haben soll, dass er aus dem Stand Vollgas gegeben und auf seine ehemalige Freundin zugefahren sei. Er habe sie dann mittig mit dem Fahrzeug erfasst und überfahren. Die Frau sei noch am Ereignisort ihren Verletzungen erlegen. Der Angeklagte hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe und er die Frau nicht auf der Straße habe sitzen sehen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen hat er dann angegeben, er habe seinen Pkw langsam auf die Geschädigte zurollen lassen, um sie dazu zu bewegen, die Straße zu verlassen und in sein Fahrzeug einzusteigen. Er sei dann aber mit dem Fuß von der Bremse auf das Gaspedal abgerutscht. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.     Tag         Uhrzeit 24.01.17  09:00 25.01.17  09:00 14.02.17  09:00 17.02.17  09:00    Raum 187 4 KLs 2/16   Dem im September 1987 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zur Last gelegt. Ende Juli 2015 soll der Angeklagte  in Merseburg ein 13-jähriges Mädchen getroffen haben, das in einem Kinderheim lebt und dessen Alter ihm bekannt gewesen sei. Er soll das Mädchen veranlasst haben, ihn in seine Wohnung zu begleiten, wo er sich an ihm vergangen haben soll. Am Folgetage habe er dasselbe Mädchen wiedergetroffen, das sich diesmal in Begleitung seiner 11-jährigen Freundin befunden habe. Wiederum in seiner Wohnung soll er sich dieses Mal an dem 11-jährigen Mädchen vergangen haben. Der Angeklagte hat die Taten in Abrede gestellt. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.     Tag         Uhrzeit 31.01.17  08:30 01.02.17  08:30 14.02.17  08:30 16.02.17  08:30 28.02.17  08:30 02.03.17  08:30    Raum 141 1 Ks 8/16   Dem im Mai 1982 geborenen Angeklagten wird mit der Anklageschrift unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Aussetzung zur Last gelegt. Er soll im am frühen Morgen des 19.07.2015 in Salzatal als Fahrer eines Motorrads in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Böschung geprallt sein, wobei sowohl er als auch seine im August 1981 geborene Beifahrerin stürzten. Während der Angeklagte trotz erlittener Verletzungen handlungsfähig geblieben sei, sei seine Beifahrerin infolge schwerster, stark blutender Kopfverletzungen bewusstlos gewesen. Obwohl er die hilflose Lage der Beifahrerin erkannt habe, habe der Angeklagte den Unfallort verlassen und das beschädigte Motorrad nach Hause geschoben, ohne in irgend einer Weise Hilfe zu leisten. Die Geschädigte sei dann gegen 4.50 Uhr durch andere Pkw-Fahrer verletzt aufgefunden worden, welche sofort Polizei und Rettungsdienst alarmierten. Die Geschädigte ist heute in allen Bereichen des täglichen Lebens auf pflegerische Hilfe angewiesen, eine verbale Kommunikation ist ihr nicht möglich. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen nicht geäußert. Die Anklage war zunächst zum Amtsgericht erhoben worden, wo auch schon mit der Beweisaufnahme begonnen worden war. Alsdann wurde das Verfahren von der Schwurgerichtskammer des Landgerichts übernommen, weil auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommt. Im Falle einer solchen Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.    

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