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Halle (Saale), den 05.01.2017

(VG HAL) Wehrdienstverweigerung in Syrien kann Asylanerkennung begründen

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Frage, ob die Verweigerung der Ableistung von Militärdienstes in Syrien bei einer Rückkehr zur Verfolgung durch den syrischen Staat führen kann, bejaht und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuerkennt. Nach der Überzeugung des Gerichts führen das Verlassen Syriens selbst ebenso wie der Entzug vom Dienst als Reservist durch den Aufenthalt in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass der Kläger nach seiner Rückkehr mit einer Strafverfolgung zu rechnen hat.   Der 1981 geborene Kläger hatte in den Jahren 2000 bis 2003 den verpflichtenden Grundwehrdienst geleistet. Im Jahr 2014 wurde er zum Dienst in der Reserve einberufen. Mit der verstärkten Mobilisierung der Reservisten versucht das syrische Militär, den Personalbedarf der durch Desertion und Verluste dezimierten syrischen Armee zu stärken. Hierzu hat das syrische Regime verschiedene Maßnahmen ergriffen. Es hat großflächige Mobilisierungen von Reservisten, zu denen alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung des Grundwehrdienstes zählen, durchgeführt und zur Verfolgung von Deserteuren und Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, Razzien in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt. Folgen der Entziehung vom Militärdienst können Haft, Isolationshaft, Folter, lebenslange Gefängnisstrafen bis hin zur Todessstrafe sein. Dabei werden auch diejenigen als Regimegegner betrachtet, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird.     Das Gericht hat  ausgeführt, dass bereits der Wehrdienstentzug für sich asylbegründend sei. Zwar werde auch in Syrien die Wehrdienstverweigerung bestraft. Dennoch sei das Regelbeispiel des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgungshandlung erfüllt, weil der Militärdienst zugleich die Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtlichen Handlungen darstellt. Die strafrechtliche Sanktionierung des Wehrdienstentzuges entfällt, weil dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht zu Grunde liegt. Die vorgesehene Strafverfolgung beruht auch auf einer dem Kläger vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung. Damit besteht für den Kläger ein erhebliches Risiko, durch den Entzug zum Dienst in der Reserve durch seine illegale Ausreise von den syrischen Sicherheitsbeamten als Oppositioneller ? und damit als Gegner des syrischen Staates eingestuft zu werden.   VG Halle, Urteil vom 22. Dezember 2016 ? 3 A 259/16 HAL -

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