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Halle (Saale), den 16.01.2017

(VG HAL) Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzungen, unter denen die Behörde festzustellen hat, dass ein Hund gefährlich ist, zu überprüfen.   Das später gebissene Kind hatte mit der Tochter des Halters des Hundes im Beisein des Hundes im Garten des Hundehalters gespielt. Als das Kind zur Verabschiedung den im Garten liegenden Hund streicheln wollte, verletzte dieser das Kind mit mehreren Bissen so schwer im Gesicht verletzte, dass es notärztlich versorgt und die Verletzungen genäht werden mussten.   Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch die Behörde bestätigt. Der Hund hat einen Menschen gebissen und diesem  eine nicht nur geringfügige Verletzung zugefügt. Dieses Verhalten ist nicht durch einen Angriff verursacht worden. Zwar wird auch Hunden zugestanden, dass sie sich im Falle eines Angriffes wehren dürfen. Ein Angriff lag hier aber nicht vor. Auch wenn das Kind mit ausgestrecktem Arm auf den Hund losgelaufen ist, ist dies nicht als Angriff anzusehen. Die lebhafte Aktion eines Kindes, das durch den Garten rennt, ist selbst dann, wenn der Hund sich hingelegt haben sollte, nicht als Angriff zu werten.     Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.   Folge der Feststellung der Gefährlichkeit ist ein unmittelbar geltender Leinen- und Maulkorbzwang. Zudem muss der Halter innerhalb von drei Monaten die Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragen und hierfür insbesondere seine Sachkunde nachweisen und einen Wesenstest für den Hund vorlegen, ausweislich dessen der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. VG Halle, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 B 536/16

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