(VG HAL) Führung eines Fahrtenbuches
In diesem Verfahren wendete sich eine Firma gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate, die die Behörde anordnete, nachdem mit einem Fahrzeug der Firma die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von 60 km/h nach Toleranzabzug um 34 km/h überschritten worden war und in dem eingeleiteten Bußgeldverfahren die Fahrerermittlung erfolglos blieb. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die Führung des Fahrtenbuches zu Recht angeordnet. Der Geschwindigkeitsverstoß wäre mit einem Bußgeld von 160,00 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von zwei Punkten zu ahnden gewesen. Er ist damit so gewichtig, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, die zudem bereits bei der erstmaligen Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist. Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Unschädlich sei allerdings, dass der Beklagte hier erst nach etwa zwei Monaten erstmals bei der Klägerin Nachforschungen nach dem Fahrer vorgenommen hat. Grundsätzlich ist der Halter eines Fahrzeuges über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zwar innerhalb von zwei Wochen zu benachrichtigen. Diese Frist gilt aber nicht bei Verkehrsverstößen mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang. Hier trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Ihr obliegt es, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ggf. auch nach einem längeren Zeitablauf festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Sie hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz von Firmenwagen geben können, über derartige Ermittlungen ? auch bei telefonischer oder persönlicher Nachfrage - informiert werden. Unterbleibt dies, muss sich dies die Firma zurechnen lassen. VG Halle, Urteil vom 15. Februar 2017 ? 7 A 102/16 HAL -
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