: 16
Halle (Saale), den 04.04.2017

(LG HAL) Zweiter Prozess wegen Misshandlung der Tochter

Tag         Uhrzeit 03.04.17  10:00 05.04.17  08:30 20.04.17  08:30 24.04.17  08:30 25.04.17  08:30      Raum 141 5 KLs 1/17   Der im Januar 1957 geborenen Angeklagten wird Misshandlung einer Schutzbefohlenem in Tateinheit mit Körperverletzung durch Unterlassen und Verletzung sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zur Last gelegt. Sie soll im Sommer 2004 ihre im Mai 1993 geborene Tochter - das jüngste Kind neben weiteren fünf Töchtern und einem Sohn - von Naumburg aus in einen Ort im Nordosten der Föderation Bosnien und Herzegowina zu dem mit ihr befreundeten M. und dessen Familie gebracht haben. Seit Sommer 2004 bis Mai 2012 habe sich die Tochter dann in der Gewalt des M. und dessen Ehefrau befunden und sei von diesen eingesperrt, körperlich misshandelt und vernachlässig worden. Ihr sei untersagt worden, das Hausgrundstück zu verlassen und die Schule zu besuchen. Sie sei zu schwerer, dem Alter nicht angepasster Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen worden und habe sich von dem für die Tiere bestimmten alten Brot und von Wasser ernähren müssen. Die Angeklagte sei jährlich mindestens zweimal vor Ort gewesen und habe daher gewusst, unter welchen Umständen ihre Tochter zu leben hatte. Die Tochter sei im Mai 2012 durch die bosnische Polizei befreit worden, die von einer Bekannten alarmiert worden war. Sie habe durch diese Behandlung massive intellektuelle, körperliche und psychische Folgen davongetragen. Die Angeklagte stellt die Taten in Abrede. Der Angeklagten droht Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der M. ist wegen der Misshandlungen der Geschädigten im Januar 2013 durch ein bosnisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Angeklagte war durch Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Halle vom 15.03.2016 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Auf die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 31.08.2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht hinreichend festgestellt, ob durch das Verhalten der Angeklagten die bereits vorhandenen Gesundheitsschäden der Tochter weiter vergrößert worden seien (4 StR 340/16). In der neuen Verhandlung wird nunmehr eine vollständige neue Beweisaufnahme durchzuführen sein.      

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung