(LG HAL) Weitere Prozessauftakte in Strafsachen im April
Tag Uhrzeit 18.04.17 09:00 19.04.17 09:00 25.04.17 09:00 26.04.17 09:00 10.05.17 09:00 Raum 123nicht öffentlich 14 KLs 1/17 Dem am 15.04.2000 geborenen Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll in der Nacht zum 06.11.2016 in der Wohnung der Familie seiner Freundin in Halle übernachtet haben. Als er am frühen Morgen in der Wohnung auf die Mutter seiner Freundin traf, soll er sie - für diese völlig überraschend - mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm angegriffen und dann 35mal auf sie eingestochen haben. Die Geschädigte soll lebensgefährliche Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht und am Hals sowie an Rumpf und Gesäß erlitten haben, die eine umgehende intensivmedizinische Versorgung erforderlich gemacht hätten. Hintergrund der Tat sei, dass die Geschädigte die Beziehung ihrer im August 2000 geborenen Tochter zu dem Angeklagten nicht akzeptiert habe. Deshalb habe der Angeklagte im Vorfeld schon mehrfach geäußert, er werde sie umbringen. Der Angeklagte hat sich bislang nicht konkret zu den Tatvorwürfen eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Tat Jugendlicher war, ist die Verhandlung nicht öffentlich. Tag Uhrzeit 21.04.17 08:30 28.04.17 08:30 Raum 141 5 KLs 3/17 Der im Mai 1978 geborene Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Halle vom 08.09.2016 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen sowie wegen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte es - auch aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten - für erwiesen angesehen, dass dieser im Juni 2016 in einem nicht haftpflichtversicherten Pkw mit falschen Kennzeichen und ohne Fahrerlaubnis im Stadtgebiet von Halle unterwegs gewesen und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln beim Einparken frontal gegen einen geparkten Pkw gefahren sei. Ferner habe er zum Zwecke des Weiterverkaufs Crystal und Ecstasy-Tabletten und außerdem zwei scharfe Wurfmesser mit sich geführt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 31.01.2017 (4 StR 597/16) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH hat ausgeführt, es sei nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte wirklich gewusst habe, dass er aufgrund des vorangegangenen Drogenkonsums nicht fahrtüchtig gewesen sei, so dass statt der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auch eine solche wegen fahrlässiger Tatbegehung in Betracht komme. Ferner stünden die Verkehrsdelikte sowie der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit zueinander und nicht - wie von der Strafkammer angenommen - in Tatmehrheit. Die neue Strafkammer wird die Beweisaufnahme zu wiederholen und auch darüber zu entscheiden haben, ob wegen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.
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