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Magdeburg, den 22.06.2017

(VG-MD) Klage gegen Mittelzuweisungen an Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgreich

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über die Klage der Hansestadt Havelberg hinsichtlich der Mittelzuweisungen für Kindertageseinrichtungen durch den Landkreis Stendal entschieden. Die Klage war erfolgreich.   Zum Hintergrund: Zur Finanzierung des Betreuungs- und Förderbedarfs erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen unter anderem vom Land und dem jeweiligen Landkreis Zuweisungen. Für die Bemessung der Höhe dieser Zuweisungen gilt eine Stichtagsregelung. Danach ist für die Bemessung der Mittel die Anzahl der betreuten Kinder am 01.03. des Vorjahres bzw. Vorvorjahres maßgebend. Aufgabe des jeweiligen Landkreises ist es sodann, die Landes- und Landkreiszuweisungen auf die Träger der Tageseinrichtungen zu verteilen.   Der beklagte Landkreis hatte in der Vergangenheit diese Verteilung der Mittel ebenfalls anhand der Kinderzahlen zum Stichtag des 01.03. des Vorjahrs bzw. Vorvorjahres vorgenommen. Gegen diese Vorgehensweise ging die Klägerin gerichtlich vor.   Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass im Rahmen dieser Verteilung der Mittel durch den Landkreis die Anzahl der aktuell tatsächlich in Anspruch genommenen Kindertagesbetreuungsplätze zu verwenden ist. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen Bedarf für die Betreuung und Förderung von Kindern zu finanzieren. Die Stichtagsregelung sei somit für die Verteilung der Mittel an die verschiedenen Träger nicht anzuwenden. Erforderlich sei vielmehr, bei der Verteilung - anders als bei der Bemessung - die aktuelle Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder am 01.03. des laufenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Aktenzeichen: 6 A 185/16 MD

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