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Magdeburg, den 03.08.2017

(VG-MD) Kein vorläufiger Betrieb der Freien Schule Elbe-Havel-Land

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über den Eilantrag eines Schulträgervereins entschieden. Dieser begehrte die vorläufige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Freien Schule Elbe-Havel-Land (Ersatzschule). Er ist der Auffassung, dass sein pädagogisches fünf-Säulen-Konzept ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Grundgesetzes darstellt. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.   Es könne dahinstehen, ob das pädagogische Konzept des Antragstellers ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Art. 7 Abs. 5 S. 1 GG darstelle. Denn jedenfalls fehle es dem Antragsteller an Lehrkräften, die in der Lage seien, dieses Konzept bereits zu Beginn des Betriebes der Grundschule umzusetzen. Die von dem Antragsteller ausgewählten Lehrkräfte hätten - bis auf zwei Ausnahmen - ein Lehramtsstudium oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert, deren Inhalt jedoch nicht der Form des Unterrichtes entsprochen habe, wie ihn sich der Antragsteller vorstelle. Es sei auch nicht erkennbar, dass diese Lehrkräfte bereits an anderen Schulen entsprechende Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt hätten. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Lehrkräfte über Erfahrungen mit der vom Antragsteller als fünfte Säule seines Konzepts angestrebten tiergestützten Pädagogik bzw. eine Qualifizierung hierfür verfügten. Darüber hinaus strebe der Antragsteller mit dem Eilverfahren die Erteilung einer vorläufige Genehmigung an, die ihn berechtigt, die geplante Grundschule in der von ihm beabsichtigten Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Eine solche vorläufige Genehmigung einer Ersatzschule, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, sei nach dem Landesrecht jedoch nicht möglich.   Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.Aktenzeichen: 7 B 501/17 MD        

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