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Magdeburg, den 08.08.2017

(LG MD)Berufung verworfen: Körperverletzung in Quedlinburg 23 Ns 839 Js 85806/16 (15/17) - 3. Strafkammer als Jugendschutzkammer

Prozesstag:                       Dienstag, 08. August 2017, 09.15 Uhr, Saal A 13   Die Berufung des 28-jährigen Angeklagten Paul G wurde heute durch die 3. Strafkammer des Landgerichts verworfen. Dies bedeutet, dass der Mann eine Haftstrafe von 2 Jahren (abzüglich von 5 Monaten und 2 Wochen, die er bereits im Gefängnis saß) verbüßen muss.   Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten deswegen verworfen, da er zum heutigen Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist.   Am 14. Februar 2017 verurteilte das Amtsgericht Quedlinburg den 28-jährigen Angeklagten Paul G. wegen Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Quedlinburg vom 01.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung.   Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte am 21. Oktober 2016 die damals 11-jährige Nebenklägerin auf dem Nachhausweg von hinten angegriffen und den Mund zugehalten hat. Beide sollen daraufhin zu Boden gestürzt sein. Als das Mädchen den Angeklagten gebissen hat, soll der Angeklagte geflohen sein. Die Tat soll in einem Waldstück passiert sein, dass das Mädchen durchqueren wollte, um den Weg zu einem Treffpunkt mit ihrer Mutter aufgrund des Regens abzukürzen.   Gegen das heutige Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte noch das Rechtsmittel der Revision zum Oberlandesgericht Naumburg. Die Revision kann er aber allein darauf stützen, dass seine Berufung zu Unrecht verworfen worden wäre, da er ausreichende Entschuldigungsgründe gehabt hätte, um zum heutigen Termin nicht zu  erscheinen.   Löffler

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