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Naumburg (Saale), den 15.08.2017

(GenStA NMB) Staatsanwaltschaft Halle übernimmt weitere Prüfung im Todesermittlungsverfahren Ouri Jallow

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat im Juni 2017 von ihrem Substitutionsrecht gemäß § 145 Abs. 1 GVG Gebrauch gemacht und die weitere Bearbeitung des Todesermitt­- lungsverfahrens Ouri Jallow der Staatsanwaltschaft Halle übertragen. Dieser Schritt erschien nicht zuletzt im Hinblick auf die dienstliche Belastung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau angezeigt. Die Substitution war geboten, nachdem der langjährige Bearbeiter der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau altersbedingt in den Ruhestand getreten war. Die sodann zuständige Dezernentin für Leichensachen war von Mai 2016 bis August 2017 u. a. mit dem Kapitalverbrechen zum Nachteil der getöteten chinesischen Studentin Yangjie Li befasst und nahm in jener Sache im vorgenannten Zeitraum mehr als 8 Monate lang die Sitzungsvertretung vor dem dortigen Landgericht wahr. Eine irgendgeartete Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ist mit der Ent­- scheidung nicht verbunden. Die Staatsanwaltschaft Halle verfügt ? trotz ebenfalls sehr hoher Belastung ? über größere personelle Ressourcen und ist wie alle Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt in der Lage, die Ermittlungen unabhängig zu führen.   Die von Außenstehenden kürzlich vorgebrachte Kritik, die Staatsanwaltschaft verschleppe das Verfahren und mache Ermittlungsergebnisse nicht publik, wird zurückgewiesen. Staatsanwalt­- schaftliche Ermittlungen werden aus gutem Grund regelmäßig nicht in der Öffentlichkeit ge­- führt. Denn dies ist mit dem Zweck eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens, nämlich der Prüfung strafbewehrten Verhaltens und der Sammlung von belastendem und entlasten­- dem Material, nicht vereinbar. Staatsanwaltschaften haben während des Laufs des Ermitt­- lungsverfahrens stets das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, solange es im Interesse der Untersuchung geboten ist (vgl. BGHSt 10, 276). Zeugen sollen nicht beeinflußt werden, Be­- schuldigte sollen weder vorgewarnt noch bloßgestellt werden, Gutachter und Richter sollen nicht in eine Besorgnis der Befangenheit gebracht werden und ? am Wichtigsten: ? mögliche Ermittlungserfolge sollen nicht vereitelt werden. Jedwede Auskünfte, die die sachgemäße Durchführung eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gefährden könnten, sind der Staats­- anwaltschaft von Gesetzes wegen daher verwehrt. Das gilt auch und gerade im Todesermitt­- lungsverfahren zum Nachteil des Ouri Jallow.   Die nunmehr zuständige Pressestelle der Staatsanwaltschaft Halle wird zu gegebener Zeit über das Ergebnis der Prüfung informieren.       Zum Hintergrund:   Ouri Jallow wurde am Mittag des 07.01.2005 verbrannt in einer Polizeizelle des Polizeireviers Dessau aufgefunden. Er war dort verstorben. Die Staatsanwaltschaft Dessau hat noch im Jahr 2005 wegen der Verursachung des Todes zwei Polizeibeamte des Reviers wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge ange­- klagt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere aufgrund der damals vorliegen­- den Gutachten und der Spurenlage sowie den Ausführungen der angehörten Sachverstän­- digen (Brandgutachter, Rechtsmediziner u.a.) erschien es als wahrscheinlich, dass der Brand vom Tatopfer selbst gelegt war. Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen der Beamten wegen fahrlässiger Tötung zwischenzeitlich (2012) zu einer Geldstrafe, weil dieser es als Dienstgruppenleiter unterlassen hatte, der nicht gebotenen Inhaftierung des Ouri Jallow entgegenzuwirken bzw. einem Ge­- wahrsamsbeamten die Aufsicht über den Inhaftierten persönlich zu übertragen und er damit für dessen Tod mitverantwortlich war (vgl. Seite 247 des Urteils, 21 Ks 8/10). Der andere Be­- amte war bereits zuvor vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen worden.   Im Zuge der landgerichtlichen Hauptverhandlung fielen dem damaligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Ungereimtheiten in Bezug auf den Ausbruch des Feuers auf, die ihn ver­- anlassten, ein weiteres Todesermittlungsverfahren einzuleiten. Dieses führte zunächst zu keinen neuen Erkenntnissen. Nach Kenntnisnahme eines britischen Brandgutachtens (ver­- öffentlicht durch Dritte Ende Oktober 2015) verdichteten sich die Zweifel. Die Staatsanwalt­- schaft Dessau-Roßlau hat daher den Versuch unternommen, den Brand nochmals nachstellen und interdisziplinär gutachterlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck fand im August 2016 ein von einem Chemiker, einem Rechtsmediziner und einem Brandsachverständigen begleiteter Brandversuch in Bad Schmiedeberg statt.   Die inzwischen vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Brandversuchs weisen - sowohl im Hinblick auf die bislang angenommene Todesursache (Hitzeinhalationsschock) als auch zum genauen Todeszeitpunkt - kein einheitliches Bild auf. Sie sind von der Staatsan-­ waltschaft in einem Abgleich mit den bisher vorliegenden Beweistatsachen (neu) auszuwerten. Es gilt, die entscheidungserheblichen Fragen zu beantworten, ob es generell möglich ist, die Ursache für den Tod des Ouri Jallow beweissicher festzustellen und ob genügende Tatsachen vorhanden sind, die den Verdacht einer kausalen Beteiligung Dritter begründen oder aus­- schließen können.   Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; line-height:15.0pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; mso-bidi-font-size:10.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-bidi-font-family:"Times New Roman";}

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