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Magdeburg, den 28.08.2017

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Überblick Schwerpunkte des Gesetzentwurfes sind: ·        Die Übertragung der Altersgrenzen aus dem Rentenrecht in das Beamten- und Richterrecht des Landes Sachsen-Anhalt, ·        Die Schaffung einer landesgesetzlichen Vollregelung im Beamtenversorgungsrecht, ·        Die Übertragung der von den Tarifvertragsparteien beschlossenen linearen Erhöhungen zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Wiedereinführung einer jährlichen Sonderzahlung. Artikel 1 und 10: Anhebung der Altersgrenzen im Beamten- und Richterrecht Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres Beschlossen ist ein Übergangszeitraum in 2-Monats-Schritten, bis die endgültige Anhebung der Lebensarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte erreicht ist. Besondere neue Altersgrenzen gelten für den Polizeivollzugsdienst, für die Feuerwehr und den Justizvollzugsdienst. In Anknüpfung an die Laufbahnbefähigung für das 1. bzw. 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gilt hier als Altersgrenze das vollendete 61. sowie 62. Lebensjahr. Artikel 1: Weitere Änderungen im Beamtenrecht Rehabilitation vor Versorgung Die Vorschrift zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen wird neu gefasst, um sicherzustellen, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand die letzte aller Möglichkeiten ist. Pflege und/oder Kinderbetreuung Die Regelung zur Beurlaubungs- und Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bei Eintritt eines Pflegefalls bzw. zur Kinderbetreuung wird in Anlehnung an das Pflegezeitgesetz neu strukturiert. Außerdem wird das Familienpflegezeitgesetz systemgerecht in das Beamtenrecht übertragen. Qualifizierung Es wird eine Beurlaubungsmöglichkeit ohne Besoldung zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung oder der Zugangsvoraussetzung zu einem höheren Einstiegsamt bzw. zur Ableistung einer notwendigen Probezeit geschaffen. Schmerzensgeldansprüche Mit der neuen Regelung übernimmt der Dienstherr in Ausfüllung seiner Fürsorgepflicht (und unter bestimmten Voraussetzungen) künftig Schmerzensgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten, die in Ausübung ihres Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtin oder Beamter Opfer einer Gewalttat geworden sind. Artikel 4 Übernahme Tarifergebnis/Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung Das Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst von Februar 2017 wird auf den Besoldungsbereich übertragen. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (23.867 = Ende 2016) erhalten demnach rückwirkend zum 1. 1. 2017 eine Besoldungserhöhung von 2 % (jedoch mindestens 75 ?) sowie eine weitere Erhöhung zum Stichtag 1.1.2018 um 2,35 %. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils zum 1.1.2017 und 1.1.2018 um 35 ?. Es wird weiter eingeführt eine Jahressonderzahlung im Monat Dezember in Höhe von 3 % des monatlichen Grundgehaltes für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter. Für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 beträgt diese Jahressonderzahlung mindestens 600 ?, für alle übrigen Besoldungsgruppen 400 ?. Anwärterinnen, Anwärter, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Sonderzahlung von 200 ?. Auch die etwa 8.500 Versorgungsempfänger profitieren genauso von diesen Regelungen wie die über 600 Beamtinnen und Beamten, die sich gegenwärtig in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Artikel 4 Schulleiter an GS/Lehrkräfte an Gymnasien, BBS und Förderschulen Schulleiter und ihre Stellvertreter an Grundschulen, aktuell im Amt der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage, werden in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Die Einstiegsämter für die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach DDR-Recht in den Schulformen Gymnasium, Berufsbildende Schule und Förderschule werden gestrichen. Die bisherigen Amtsinhaber werden von einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet.   /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;}

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