(SG HAL) Berücksichtigung der Einkünfte aus einem Hobby bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen
Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist In dem vom Sozialgericht Halle entschiedenen Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach eigenen Angaben dem Hobby ?Heißluftballon-Sportpilot? nach. Der Kläger gab an, in dem halben Jahr, was zur Entscheidung anstand, 14.615,00 ? aus Ballonfahrten erzielt zu haben. Dem standen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 ? gegenüber. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei ?kostendeckend?. Er wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Hobby des Klägers wegen luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby hat das Sozialgericht voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche berücksichtigt; die Ausgaben für das Hobby hat das Gericht hingegen nicht von den Einnahmen abgezogen. Zur Begründung hat es auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) verwiesen. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall des Klägers über 2.000?/mtl.) nicht den Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs entsprechen.Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.Sozialgericht Halle, Urteil vom 18. Oktober 2016, S 17 AS 1033/14, nicht rechtskräftig Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:10.0pt; mso-para-margin-left:0cm; line-height:115%; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}
Sozialgericht HallePressestelleThüringer Str. 1606112 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-4072Fax: 0345 220-4000Mail: presse.sg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.sg-hal.sachsen-anhalt.de