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Halle (Saale), den 26.09.2017

(VG HAL) Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung

Die Kläger begehrten für ihre Tochter von der beklagten Stadt eine Schülerzeitkarte für den öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen  der Schülerbeförderung. Zur Begründung machen sie geltend, die Fünftklässlerin würde für den 2960 Meter langen Schulweg jeweils eine Stunde benötigen. Dies sei nicht zumutbar. Hinzu komme, dass die Strecke an mehreren Stellen erhebliche Gefährdungen aufweise. So müssten mehrfach stark befahrene Straßen überquert werden.   Die Beklagte begründete die Ablehnung der Fahrkarte für die Schülerin mit ihrer Schülerbeförderungssatzung für den Sekundarschulbereich, wonach ein Anspruch auf eine Schülerzeitkarte erst ab einer Mindestentfernung von 3000 Metern zwischen Wohnung und Schule bestehe.   Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Beklagte gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz LSA verpflichtet, die Schüler unter zumutbaren Bedingungen zu befördern. Dazu lege  sie die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule fest, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Durch § 71 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG LSA sei ihr ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der, solange er sich im Bereich des zumutbaren bewegt, Generalisierungen und Pauschalisierungen zulasse. Die Anknüpfung an bestimmte Schuljahrgänge sei sachliche gerechtfertigt. Rechtlich unerheblich sei hingegen, ob auch andere Möglichkeiten denkbar seien.   Danach habe die Schülerin keinen Anspruch auf eine Schülerzeitfahrkarte. Ihr Schulweg betrage lediglich 2.884 Meter und lasse sich in weniger als 60 Minuten bewältigen. Dies sei einer Schülerin der fünften Klasse zumutbar. Etwas anderes gelte hier auch nicht deshalb, weil der Schulweg nicht sicher sei. Zwar könne die Zumutbarkeit des Schulweges auch dann entfallen,  wenn  seine Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Dies sei aber erst anzunehmen, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringe, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinaus  gehen, etwa durch das Fehlen von Gehwegen oder das Erfordernis, eine stark befahrene Straße ohne Ampelregelung zu überqueren. Dafür sei in dem hier zu entscheidenden Fall aber nichts ersichtlich. Es handelt sich bei den von der Schülerin zu benutzenden Straßen um innerstädtische, vom Verkehr überwiegend mäßig frequentierte Straßen. Zwar würde auch die Gefahr krimineller Übergriffe die Zumutbarkeit des Schulweges entfallen lassen. Aber auch hierfür sei nichts ersichtlich.    VG Halle, Urteil vom 11. September 2017  - 6 A 264/15 HAL

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