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Magdeburg, den 27.09.2017

(OVG LSA) Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23. August 2017 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2016 zum Neubau der B 71n im Abschnitt Ortsumfahrung Wedringen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Geklagt hatte der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, auf dem Ausgleichsmaßnahmen (sog. "Lerchenfenster" und "Blühstreifen") verwirklicht werden sollten. Der 2. Senat hat zwar einen Bedarf für die Ortsumgehung auf der geplanten Trasse bejaht und die Variantenwahl nicht beanstandet. Fehlerhaft war aber die der Landesstraßenbaubehörde aufgegebene artenschutzrechtliche Maßnahme, auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers sog. "Lerchenfenster" und "Blühstreifen" anzuordnen, mit denen die lokalen Populationen der Feldlerche und des Rebhuhns, die durch die Straßenbaumaßnahme betroffen sind, gestützt werden sollen. Grundsätzlich ist die Planfeststellungsbehörde befugt, solche Maßnahmen anzuordnen. Der 2. Senat hat allerdings schon Bedenken angemeldet, ob die konkret angeordneten Maßnahmen den ihnen zugedachten Zweck erfüllen können. Jedenfalls hat das Gericht den Planfeststellungsbeschluss deshalb für rechtswidrig gehalten, weil die Behörde nicht näher geprüft hat, ob die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks erforderlich ist. Neben den naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Maßnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Zugriff auf private Grundstücksflächen gegen den Willen des Eigentümers ist ? auch gegen Entschädigung ? dabei nur zulässig, wenn solche Maßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption nicht an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen, gleichen Erfolg versprechen. Das Landesverwaltungsamt konnte nicht belegen, dass es dies im Planfeststellungsverfahren ausreichend geprüft hat und sich die Landesstraßenbaubehörde in dem erforderlichen Maß um die einvernehmliche Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen bemüht hat.   Da der 2. Senat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich seine Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit festgestellt hat, hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, den festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. OVG LSA, Urteil vom 23. August 2017 - 2 K 66/16 -

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