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Halle (Saale), den 22.10.2017

(VG HAL) Kein Anspruch eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit über den 65. Geburtstag hinaus

Der Antrag eines städtischen Beamten, im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Ruhestandes um bis zu drei Jahre hinaus zu schieben, blieb ohne Erfolg.   Zwar kann die für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde auf Antrag des  Beamten  im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Hier hatte der Stadtrat den entsprechenden Antrag des Beamten aber bereits ausdrücklich abgelehnt.   Der Antragsteller blieb mit seinem Begehren auch vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnung damit, dass der Antragsteller kein dienstliches Interesse für das Hinausschieben seines Ruhestandes glaubhaft gemacht habe und ein solches Interesse auch nicht ersichtlich sei. Dieses orientiere sich an den vom Stadtrat aufgestellten verwaltungspolitischen Erwägungen. Durch die Aufstellung des Haushaltsplanes und den darin enthaltenen Stellenplan stelle er die erforderlichen Mittel zur Verfügung und treffe damit die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des Beamten. Durch diese verwaltungspolitischen Vorgaben entscheide der Stadtrat abschließend, mit welcher Personalausstattung die  Aufgaben der Verwaltung  zu erfüllen sind. Nur im Rahmen dieser im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel darf der Oberbürgermeister sein Organisationsermessen ausüben und seine Vorstellungen umsetzen. Im konkreten Fall war danach eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen, weil der Stadtrat für die konkrete Stelle ein dienstliches Interesse für eine weitere Beschäftigung bereits dadurch ausdrücklich verneint hatte, dass er beschlossen hatte, dass die Stelle mit Erreichen der Altersgrenze des Stelleninhabers wegfallen soll, weil die wahrgenommene Aufgabe ab dem Erreichen seiner Altersgrenze verzichtbar ist.  

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